Stellen verschiedene Unternehmen das gleiche Produkt her und will die eine ein solches namentlich und bezüglich Herstellvorgaben schützen lassen, kann es problematisch werden, wie in diesem Fall.
Der Sachverhalt
Löwensenf und Nestlé hatten eine unterschiedliche Meinung, was den Düsseldorfer Senf betrifft. Beide Unternehmen produzieren Senf. Die Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf – dahinter steht die Düsseldorfer Löwensenf GmbH – wollten ihren Senf als Düsseldorfer Senf – aufgrund ihres geographischen Standortes – vom Deutschen Patent- und Markenamt patentieren – schützen – lassen. Einwände dagegen wurden bei der Nestlé Deutschland AG laut. Senf stellt diese in Neuss her, nahe Düsseldorf. „Einschränkend“ empfanden sie „zu unbestimmte“ und „einschränkende“ Vorgaben, die die Herstellung des Senfes betreffen. Das Deutsche Patent- und Markenamt jedoch sprach der Schutzgemeinschaft zu – zum Leidtragen der Nestlé Deutschland AG, die ihr Anliegen beim Bundespatentgericht vortrug.
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Die Entscheidung
Für die Senfherstellung bedarf es im wesentlichen Maße Branntweinessig. Diesbezüglich hat die Schutzgemeinschaft im Laufe des Verfahrens die Bedingungen insofern geändert, dass Nestlé seine Beschwerde zurückgenommen hat. Als Folge wird die Patentierung weiter fortschreiten und die Kommission der Europäischen Union beschäftigen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 10. November 2011
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