Unterliegen Schönheits-OPs der GOÄ?
Immer mehr Menschen, insbesondere Frauen, nutzen die Möglichkeiten plastischer Chirurgie, um ihrem persönlichen Idealbild eines “perfekten” Körpers ein Stück näher zu kommen. Doch derartige Schönheitsoperationen sind häufig mit hohen Kosten verbunden. Solche nicht medizinisch indizierten Eingriffe werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen, es sei denn es liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die “Fehlbildung” des bestimmten Körperteils vor. Darf der Arzt also einen Pauschalpreis bilden? Ganz nach dem Motto: Je besser und angesehener der Chirurg, umso höher die Kosten? Also Ring frei für eine freie Honorarvereinbarung? Man könnte sich aber auch fragen, ob die Kombination von ärztlichem Eingriff und wirtschaftlichem Profit wenigstens eine Obergrenze bedingt. Ein Anhaltspunkt dafür könnte die Gebührenordnung für Ärzte sein. Unterliegen Schönheits-OPs der GOÄ? Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit Kosten zurückerstattet zu bekommen, wenn eigentlich zu viel gezahlt wurde? Mit einer derartigen Frage musste sich auch der Bundesgerichtshof beschäftigen.
Brustverkleinerung für 9500€
Im vorliegenden Fall unterzog sich die Klägerin bei einem Chirurgen, der im Besitz einer privaten Schönheitsklinik ist, einer Brustverkleinerung, die sie knapp 9.500 € kostete. Nachdem sie den Betrag gezahlt hatte, entdeckte sie, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) niedrigere Kosten für diese Operation vorgesehen hatte.
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BGH hält Vorschriften der GOÄ für rechtmäßig
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich die Vergütungen für “die beruflichen Leistungen der Ärzte” nach dieser Verordnung (§ 1 GOÄ) bestimmen. An diese Verordnung müssen sich auch Chirurgen bei privaten Abrechnungen unbedingt halten. Den Ärzten steht es nach § 2 GOÄ zwar frei mit seinen Patienten abweichendes zu vereinbaren, aber nur in einem gewissen Rahmen, der lediglich eine Vervielfachung eines bestimmten Gebührensatzes nach § 5 GOÄ vorsieht. Daher sind sowohl Pauschalpreise als auch starke Rabattaktionen unzulässig. Durch diese Regelung sollen der Verbraucherschutz gestärkt und privatärztliche Liquidationen transparenter gemacht werden. Weiter soll eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung sichergestellt werden. Dies ist nach dem BGH bei Schönheitsoperationen der Fall, auch wenn diese medizinisch nicht zwingend notwendig sind.
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Quellen:
Pressemitteilung Bundesgerichtshof 23.März 2006
https://medizinrecht-blog.de/gebuhrenrecht/schoenheitsoperationen-und-pauschalpreis/
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