- Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
- Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.
Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, ob Unionsbürger ohne Einkommen ein Anspruch auf Kindergeld haben. Die Antwort darauf lieferte prompt der Gerichtshof der Europäischen Union. Wie entschied der EuGH und wie begründet er seine Entscheidung? All das erfahren Sie hier!
Unionsbürger klagt gegen Ablehnung des Kindergeldantrags
Im vorliegenden Fall klagt eine aus einem anderen Mitgliedsstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit, für die ersten drei Monate, nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland.
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Dabei war die Familienkasse der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingeführten Voraussetzungen erfüllte, um als Unionsbürgerin Kindergeld während der ersten drei Monate beanspruchen zu können, weil sie in dieser Zeit keine „inländischen Einkünfte“ bezogen habe. Der deutsche Gesetzgeber zielte mit diesem Erfordernis damit ab, dass ein Zustrom von anderen Staatsangehörigen vermieden werden soll, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könnte.
Dieses Erfordernis gilt dagegen nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren. Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Bei rechtmäßigen Aufenthalt steht Kindergeld zu
Im Fall entschied der Europäische Gerichtshof, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss. Weiterhin muss er auch keine weiteren Bedingungen erfüllen oder Formalitäten erledigen, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig. Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer.
Stellt Kindergeld eine Sozialhilfeleistung i.S.d. Ausnahmebestimmung dar?
Im Unionsrecht kann der Aufnahmemitgliedstaat zwar einer zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern. Das im vorliegenden Fall in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers wird nämlich das Kindergeld gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.
Da hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist, steht das Unionsrecht – der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung – entgegen.
Was ist aber Voraussetzung?
Der betroffene Unionsbürger kann sich nur dann auf die Gleichbehandlung berufen, wenn er während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedsstaat begründet hat. Es genügt daher ein nur vorübergehender Aufenthalt nicht.
Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert, dass die betreffende Person den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dort tatsächlich den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu errichten, und nachweist, dass ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.
Gibt es Kindergeld für Deutsche, die im Ausland wohnen oder arbeiten?
Weiterhin ist fraglich, ob Deutsche Kindergeld beziehen können, die im Ausland wohnen oder arbeiten. Ja, das können Sie! Dabei müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen. Damit Sie als deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie folgendes erfüllen:
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Quelle:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.08.2022 – C-411/20
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