Rechtsnews 26.05.2016 Lisa Santos

Ungültige AGB bei WhatsApp

Der Messenger-Dienst WhatsApp muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zukünftig auch auf Deutsch anbieten. Das Berliner Kammergericht erklärte alle Klauseln ohne Übersetzung für unwirksam.

Messenger-Dienst bietet seine AGB nur in englischer Sprache an

WhatsApp gehört seit 2014 zu Facebook. Wer den Messenger-Dienst nutzen möchte, muss sich zunächst auf dessen Webseite registrieren und den Nutzungsbedingungen des Unternehmens zustimmen. Der Nachteil: Auch auf der deutschsprachigen Internetseite sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von WhatsApp nur in englischer Sprache verfügbar. Und das obwohl diese über mehrere Seiten gehen und viele komplexe Sätze und Fachausdrücke enthalten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisiert die fehlenden deutschsprachigen AGB schon lange. Nun scheint seine Klage gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen Erfolg zu haben.

Was muss WhatsApp jetzt ändern?

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Einschätzung des Bundesverbands und erklärte die ausschließlich auf Englisch bereitgestellten Nutzungsbedingungen für unzumutbar. Zwar könnten sich die meisten Deutschen durchaus auf Englisch verständigen, allerdings eher im alltäglichen Bereich. Ein Unternehmen könne nicht erwarten, dass deutsche Verbraucher auch juristisches, vertragssprachliches oder kommerzielles Englisch beherrschen, so das Gericht. Alle Klauseln, bei denen eine Übersetzung fehle, seien intransparent und daher unwirksam. Zudem verstoße WhatsApp auch gegen das Telemediengesetz. Der Messenger-Dienst habe es nämlich versäumt, neben der E-Mail-Adresse noch eine weitere Möglichkeit zu einer schnellen Kontaktaufnahme anzubieten wie beispielsweise eine Telefonnummer. Das Unternehmen habe seine Seiten zudem so eingerichtet, dass Nutzer ihm weder über Twitter noch über Facebook Nachrichten zukommen lassen könnten.

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Eine weitere Forderung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, dass WhatsApp in seinem Impressum auch einen Vertragsberechtigten des Unternehmens aufführen müsse, wurde hingegen als unbegründet abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 08.04.2016, AZ: 5 U 156/14

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