Wer vor der offiziellen Öffnung ein Geschäft betritt, muss damit rechnen, dass möglicherweise noch nicht verräumte Ware auf dem Boden liegt und ein Unfall passieren kann. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass eine Bäckerei-Kundin an ihrem Sturz eine erhebliche Mitschuld trägt.
Bäckerei-Kundin stürzt über am Boden liegende Palette
Eine Frau wollte im Juni 2015 in einer Bäckerei einkaufen, obwohl diese offiziell eigentlich noch gar nicht geöffnet hatte. Nachdem die Ladeninhaberin ihr den Eintritt gewährt hatte, übersah die Frau eine auf dem Boden liegende Palette und fiel zu Boden. Bei dem Sturz zog sie sich eine schwere Knieverletzung zu. Daraufhin forderte die Kundin von der Ladeninhaberin Schmerzensgeld, den Ersatz von Haushaltsführungsschäden sowie die Kostenübernahme von allen möglichen Folgeschäden des Sturzes.
Wann trägt ein Kunde die Mitschuld an einem Unfall?
Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Klage nur teilweise statt. So bestätigten die Richter, dass die Ladenbesitzerin ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt habe. In einer Bäckerei konzentrierten sich die Kunden üblicherweise auf die ausgestellte Ware und nicht auf mögliche Hindernisse auf dem Fußboden. Die Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers bestehe sobald er einen Kunden in sein Geschäft eintreten lasse, auch wenn dies vor Beginn der offiziellen Öffnungszeiten geschehe. Allerdings trage die Kundin auch eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall. Ein Kunde, der vor Beginn der Öffnungszeiten ein Geschäft betrete, müsse damit rechnen, dass noch nicht verräumte Ware auf dem Boden liegen könnte und müsse daher besonders vorsichtig sein. Die Palette, über welche die Kundin gestolpert war, sei so groß gewesen, dass man sie gut hätte bemerken können. Das Gericht sprach der klagenden Kundin daher eine Mitschuld in Höhe von 40% zu.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.12.2016, AZ: 4 U 1265/16
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