Rechtsnews 09.10.2012 Julia Brunnengräber

Rechtsstreit wegen Fernsehserie

Die RTL 2-Fernsehsendung „Frauentausch“ war Thema vor dem Landgericht Berlin. Wie der Name schon sagt, tauschen zwei Frauen miteinander – ihren Wohnort, ihre Familie; kurz: ihren Alltag. Dies geschieht tatsächlich. Die Frauen und deren Familien gewähren den Zuschauern Einblick in ihr privates Leben. Sie sind keine Schauspielerinnen, weshalb die Sendung eine Doku-Soap ist. Der in diesem Fall angeklagte Punkt dabei: Es wird nicht nur dokumentiert, was die Personen bei dem Projekt erleben. Vielmehr wird so einiges von der Produktionsfirma nachträglich verändert. Geschieht das in einem zu hohen Maße? Das LG Berlin urteilte dazu.

Erzielt Produktionsfirma Verspottungswirkung einer gefilmten Person?

Konkret klagte eine Frau, die in einer Sendung von „Frauentausch“ mitgewirkt hatte. Sie erklärte, dass sie damit einverstanden gewesen war, begleitet und gefilmt zu werden, da sie davon ausging, dass sie an einer „TV-Dokumentations-Serie“ mitwirken sollte. So habe es auch in der Einwilligungserklärung gestanden, die sie deswegen bereitwillig und bedenkenlos unterschrieben hatte. Doch es kam anders, als sie gedacht hatte: Ihr Agieren wurde von der Produktionsfirma nicht nur dokumentiert, sondern im Nachhinein – so der Vorwurf der Klägerin – ins Lächerliche gezogen. Sie sei als überfordert, geistig verwirrt und unbeliebte Mutter gezeigt worden, im Kontrast zu der anderen Tauschmutter, die als ordentlich und sympathisch dargestellt worden war. Das Landgericht Berlin hatte sich daher mit der Frage auseinander zu setzen, ob in diesem Fall von einer Verspottung der Frau die Rede sein kann und ob auf die Produktionsfirma diesbezüglich Konsequenzen zukommen.

LG verbietet weitere Ausstrahlung der beklagten „Frauentausch“-Sendung

Tatsächlich stellte das Gericht eine Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin fest. Das Gericht bestätigte, dass die Produktionsfirma die Aufnahmen nachträglich so bearbeitet hat, dass von einer gezielten Darstellung der Klägerin im lächerlichen Licht die Rede sein kann. Das Gericht betont, dass die Klägerin vorher nicht davon ausgehen konnte, dass sie lächerlich gemacht werden würde. Der Beschluss des Gerichts lautet daher: Die bereits ausgestrahlte Sendung dieser Serie darf nicht erneut veröffentlicht oder verbreitet werden. Der Produktionsfirma wird des weiteren ein Ordnungsgeld angedroht, kommt sie der Forderung nicht nach. Soweit hatte die Klägerin Erfolg. Eine finanzielle Entschädigung sprach ihr das Gericht aber nicht zu. Sie hatte 15.000 Euro verlangt. Dafür aber sei die Missachtung des Persönlichkeitsrechts nicht schwerwiegend genug, so das Urteil des LG. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 16. August 2012, Az.: 27 O 14/12

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