Rechtsnews 24.05.2012 Julia Brunnengräber

Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bei geringfügiger Beschäftigung

Wann erhalten türkische Staatsangehörige ein sogenanntes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland? Auch wenn sie wenige Wochenstunden arbeiten, also in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen? Darüber hatte das BVerwG zu entscheiden.

Ausländerbehörde lehnte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab

Eine Frau türkischer Staatsangehörigkeit zog zu ihrem Mann nach Deutschland, der ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies fällt unter den Begriff des Familiennachzugs. In Deutschland aber trennte sich das Paar und es stellte sich für die Frau die Frage: Darf sie als Beschäftigte im Bereich der Raumpflege ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, auch wenn sie fünfeinhalb Stunden in der Woche, also geringfügig arbeitet? Sie stellte einen Antrag bei der Ausländerbehörde. Die aber lehnte ihr Ersuchen ab. Grund dafür sei, dass sie ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielt. Das Verfahren vor Gericht nahm seinen Lauf. Die Frau stockte ihre Arbeitszeit von fünfeinhalb auf 10 Stunden pro Woche auf und lebt seitdem ohne Sozialleistungen.

Befragung des EuGH

Das Verwaltungsgericht befragte zu diesem Sachverhalt den EuGH (Urteil vom 4. Februar 2010 – Rs. C-14/09) „zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB Nr. 1/80 -„.  Auf Grundlage dessen erhält die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis. Es hat sich herausgestellt, dass sie „nach dieser Bestimmung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe“.

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BVerwG zum Begriff der geringfügigen Beschäftigung

Der Beklagte aber ging in Revision. Der Fall lag daher dem BVerwG vor, wurde von diesem aber zurückgewiesen. Es bestätigt: Nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 stehe ihr das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zu. Sie sei Arbeitnehmerin gemäß dieser Bestimmung. Die zunächst wenigen Arbeitsstunden von fünfeinhalb jede Woche und der Bezug von Sozialleistungen täten dem keinen Abbruch. Zwar muss die Tätigkeit für eine bestimmte Zeit und für jemanden ausgeübt und dafür Vergütung bezogen werden. Auch darf die Tätigkeit nicht so gering sein, dass sie „völlig untergeordnet und unwesentlich“ ist, jedoch wurde berücksichtigt, dass die Frau später 10 Wochenstunden gearbeitet hat. Zudem hielt ihr das BVerwG zugute, dass sie knapp sieben Jahre schon beim selben Reinigungsunternehmen arbeitete. Von Anfang an hatte sie außerdem einen Anspruch auf den Tariflohn und tarifvertragliche Vergünstigungen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012, Az.: BVerwG 1 C 10.11

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