Rechtsnews 16.02.2017 Christian Schebitz

Teure Hochzeit

Nach einer Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwenrente. Eine 76-Jährige muss nun 71.000 Euro zurückerstatten, da sie die Rentenversicherung nicht über ihre zweite Hochzeit informiert hatte. Mit dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts Stuttgart aufgehoben.

Unrechtmäßige Witwenrente: 76-Jährige soll 71.000 Euro an Rentenversicherung zurückzahlen

Eine heute 76-Jährige bezog seit dem Tod ihres Mannes im Jahre 1996 Witwenrente von der Rentenversicherung. 2003 heiratete sie dann ihren damaligen Freund in Las Vegas. Da sie die Rentenversicherung nicht über ihre Wiederheirat informierte, erhielt sie weiterhin jeden Monat Renten-Zahlungen. Nachdem auch ihr zweiter Mann verstarb, beantragte die Frau 2014 erneut Witwenrente. Die Rentenversicherung gab diesem Antrag statt und gewährte ihr eine Zahlung in Höhe von monatlich 660 Euro. Allerdings teilte die Versicherung der 76-Jährigen mit, dass für sie seit ihrer zweiten Hochzeit gar kein Anspruch mehr auf die Witwenrente aus ihrer ersten Ehe bestanden habe. Dies bestätige auch ein Schreiben, welches der Frau bereits 1996 zugestellt worden sei. Darin heißt es: „Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen.“ Die Rentenversicherung forderte die 76-Jährige daher auf, alle Renten-Zahlungen, die sie seit ihrer zweiten Hochzeit erhalten hatte, wieder zurückzuerstatten. Daraufhin reichte die Frau Klage ein.

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Landessozialgericht bezeichnet das Verhalten der Klägerin als „grob fahrlässig“

Vor Gericht beteuerte die 76-Jährige, nicht gewusst zu haben, dass die in Las Vegas geschlossene Ehe auch in Deutschland wirksam sei. Für sie habe es sich vielmehr um einen „Urlaubsspaß“ gehalten. Erst nach dem Tod ihres zweiten Mannes sei sie von ihrem Notar über die Gültigkeit ihrer zweiten Hochzeit aufgeklärt worden. Während das Stuttgarter Sozialgericht der Klägerin glaubte und ihr die Rückerstattung erlassen wollte, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg dagegen und hob damit das vorinstanzliche Urteil wieder auf. Das Verhalten der Klägerin sei „grob fahrlässig“ gewesen. Sie hätte erkennen müssen, dass die Heirat in Las Vegas auch in Deutschland rechtskräftig sei und dass sie die Rentenversicherung darüber hätte informieren sollen. Beispielsweise habe die Klägerin in Las Vegas nach eigenen Angaben die Sterbeurkunde ihres ersten Mannes vorlegen und Gebühren für die Eheschließung zahlen müssen. Dies lasse auf eine wirksame Hochzeit schließen, so das Landessozialgericht.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.01.2017, AZ: L 13 R 923/16

 

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