Ein Unternehmen, das
Taxifahrten vermittelt, darf seinen Partnern nicht verbieten, auch noch mit
anderen Wettbewerbern zusammenzuarbeiten. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg
entschieden und erklärte die Satzung einer Nürnberger Taxi-Zentrale für
unzulässig.
Taxi-Funk und Taxi-App streiten um Mitglieder
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Taxi-Zentrale darf nicht über GPS-Daten ihrer Mitglieder bestimmen erhalten
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Die Taxi-Zentrale Nürnberg
eG betreibt die einzige Taxi-Funkzentrale
der Stadt. Das Unternehmen empfängt hauptsächlich telefonisch eingehende
Fahrtwünsche und vermittelt diese dann per Funk an ihre Mitglieder weiter. Zirka
98% aller Nürnberger Taxis (rund 300 Taxiunternehmen mit ca. 500 Fahrzeugen) arbeiten mit der
Zentrale zusammen. Laut Satzung dürfen die Mitglieder der Taxi-Zentrale weder
ihre GPS-Positionsdaten während
einer von der Zentrale vermittelten Fahrt an Dritte weitergeben, noch auf ihren
Fahrzeugen für konkurrierende Unternehmen werben. Die Firma Intelligent Apps GmbH, die mithilfe ihrer Smartphone-App MyTaxi ebenfalls Taxifahrten
vermittelt, reichte gegen die Bestimmungen der Taxi-Zentrale Klage ein. Ihrer
Auffassung nach schränke die Satzung den Wettbewerb auf unzulässige Weise ein.
Taxi-Zentrale befürchtet, von anderen
Wettbewerbern ausspioniert zu werden
Die beklagte Taxi-Zentrale
wies den Vorwurf jedoch zurück. Wenn sie es ihren Mitgliedern erlauben würde,
deren GPS-Position an die App zu übermitteln, dann könnten von der Konkurrenz besonders lukrative Routen
ausspioniert werden, um Kunden abzuwerben. Zudem könnte die Werbung für die Taxi-App auf Fahrzeugen
ihrer Mitglieder einen falschen Eindruck erwecken. Taxi-Kunden wären dann nicht
mehr in der Lage zu erkennen, wer ihnen die Fahrt tatsächlich vermittelt habe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zugunsten des klagenden App-Anbieters
und erklärte die Satzung der Taxi-Zentrale für unzulässig. Auch eine Berufung
der Beklagten blieb erfolglos.
Wer darf über die Weitergabe von GPS-Daten
eines Taxis entscheiden?
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte
das vorinstanzliche Urteil. Taxiunternehmen dürften selbst entscheiden, an wen
sie ihre GPS-Daten übermitteln wollen. Die Taxi-Zentrale könne ihren Mitgliedern
auch nicht untersagen, auf deren Fahrzeugen für die App zu werben. Eine Wettbewerbsbeschränkung durch die
Zentrale sei nicht rechtmäßig, da nur ein sehr geringes Risiko der Verwechslung
bestehe. Wenn ein Kunde selbstständig ein Taxi rufe, dann wisse er sowieso,
über wen die Vermittlung stattgefunden habe.
Quelle: Pressemitteilung des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.01.2016, AZ: 1 U 907/14
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