Zum Glück aller Fußballfans handelt es sich bei dem Bundesligaspiel „Super-Manager“ nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel.
„Super-Manager“ ist kein Glücksspiel i.S.d. § 3 I GlüStV
Die Klägerin, ein Medienunternehmen, bot in der Bundesligasaison 2009/2010 das Bundesligaspiel „Super-Manager“ im Internet an. Dabei bildet der Teilnehmer fiktive Teams aus realen Fußballspielern, die untereinander konkurrieren (Fantasy League). Pro Team wurde eine Teilnahmegebühr von 7,99 Euro verlangt. Den Fußballspielern wurden durch Experten Wertungspunkte vergeben. Als Gewinn wurden Sach- und Geldpreise angeboten.
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„Super Manager“ ist kein unerlaubtes Glücksspiel erhalten
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Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte die Durchführung des Spiels
Das Regierungspräsidium Karlsruhe war der Auffassung, dass es sich bei dem Spiel um ein erlaubnispflichtiges Glückspiel im Sinn des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) handelt. Es untersagte daher der Klägerin für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ein „öffentliches Glückspiel zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“. Dagegen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück.
Entscheidung des VGH
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs, der für Gewerberecht zuständig ist, stellte fest, dass es sich bei dem Bundesligaspiel „Super Manager“ nicht um ein Glückspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt und daher auch keiner Erlaubnis durch die Behörde bedarf. Es fehle an dem Merkmal des Erwerbes einer Gewinnchance gegen Entgelt. Das Entgelt sei vielmehr zur Deckung der Veranstaltungskosten erhoben worden. Zudem seien die Gefahren in Bezug auf eine mögliche Spielsucht und ihre Auswirkungen deutlich geringer.
§ 3 Abs. 1 GlüStV
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
- Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim, vom 11.06.2012.
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