Flugverkehr erfolgt international, verteilt über den ganzen Globus – für die Besteuerung kann das zum Problem werden. Personen unterschiedlichster Nationalitäten arbeiten für Fluggesellschaften anderer Nationalitäten. Doppelbesteuerung soll hierbei vermieden werden – doch auch diese Vermeidung kann zum Problem werden – das zeigt der folgende Fall, der zudem mustergültig ist.
Deutscher Pilot für irische Fluggesellschaft tätig
In diesem Fall arbeitet ein deutscher – auch in Deutschland wohnender – Pilot für eine irische Fluggesellschaft. Zwischen Deutschland und Irland besteht ein Abkommen. Darin ist festgelegt, dass Doppelbesteuerung nicht erfolgt. Für die Besteuerung der Arbeitslöhne ist derjenige Vertragsstaat zuständig, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet – hier also Irland. Irland aber macht von seinem Besteuerungsrecht hier keinen Gebrauch. Die Piloten und Flugbegleiter, die das betrifft, werden so zu „weißen“, also unbesteuerten Einkünften. Deutschland wollte deswegen sein Besteuerungsrecht zurück und gemäß § 50d Abs. 8 und Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handeln. Das Abkommen mit Irland war allerdings dabei im Weg. Der Fall ging vor den Bundesfinanzhof, der darüber zu entscheiden hatte, ob der Pilot seine Steuerfreiheit behalten kann oder nicht.
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Pilot steht Steuerfreiheit weiter zu
Der BFH stellte fest, dass der Pilot gegenüber dem entsprechenden deutschen Finanzamt vorweisen können muss, dass Irland auf Besteuerung verzichtet. Dem ist er nachgekommen. Sein Arbeitslohn bleibt steuerfrei.
BRD muss Besteuerung bereits in Abkommen festlegen
Deutschland müsste bei solchen Angelegenheiten sein Besteuerungsrecht vielmehr schon in den Abkommen mit den anderen Staaten verankern. Werden solche Abkommen neu verhandelt, kann Deutschland eine Rückfallklausel einbauen. In dem neu verhandelten DBA-Irland-Abkommen vom 30. März 2011 hat die BRD dies genutzt. Dieses ist aber noch nicht in Kraft getreten.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2012, Az.: I R 27/11
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