Sind die Gehälter von Piloten, die in Deutschland wohnhaft sind, allerdings für eine irische Fluggesellschaft arbeiten und im internationalen Luftraum fliegen, steuerfrei? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.
Arbeitslohn ist steuerfrei
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitslohn in diesem Fall in Deutschland nicht der Steuerpflicht unterliegt. Als Begründung wurde das „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)“ zwischen Irland und Deutschland angeführt, demgemäß das Besteuerungsrecht für die Gehälter derjenige Vertragsstaat innehat, in welchem die Geschäftsleitung der entsprechenden Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Dieses besagte Recht nutzt Irland jedoch nicht, weshalb es bei dem betreffenden Bordpersonal zu „weißen Einkünften“ kommen kann. Damit dies verhindert wird, unternahm Deutschland den Versuch, das Abkommen quasi zu „unterlaufen“und entsprechend das deutsche Besteuerungsrecht für die Gehälter zurückzuholen. Auf dieses Vorhaben ist der BFH an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen.
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BFH fällt Urteil zu Pilotengehältern erhalten
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Nachweis des Besteuerungsverzichts Irlands genügt
Der BFH stellte sich schon deshalb auf die Seite des Piloten, weil die Regelungen aufgrund handwerklicher Fehler ihr Ziel nicht erlangen konnten, denn damit der Pilot das Gehalt steuerfrei beziehen kann, reicht es aus, dass er beim Finanzamt den Besteuerungsverzicht Irlands belegen kann.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2012
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