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Rechtsnews 06.09.2011 Anna Schön

Sportwetten über das Internet unzulässig

Der Glücksspielstaatsvertrag regelt das Verbot des Veranstaltens, Vermittelns oder Werbens für Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass dieses Gesetz sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar ist. Kläger will mit Erlaubnis der DDR Wetten im Internet anbieten Der Kläger bekam 1990 die Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros, in dem er Sportwetten abschloss, von dem Gewerbeamt erteilt. Die Erlaubniserteilung erfolgte auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR. Er hielt dies auch für die Berechtigung, im Internet Sportwetten anzubieten. Der Freistaat Bayern untersagte ihm dies jedoch. Klage gegen den Glücksspielstaatsvertrag erfolglos Sowohl die erste Instanz als auch das BVerwG wiesen die Klage zurück. Das Verbot des Glücksspiels im Internet sei verfassungsgemäß. Es habe den legitimen Zweck die Gefahren des Glücksspiels zu verringern, indem es dessen Verfügbarkeit zeitlich und räumlich einschränke. Der Schutz solle vor allem Jugendlichen und anderen Personen, die eine Neigung zum Glücksspiel haben, dienen. Es könne somit die erhöhte Suchtgefahr und deren finanzielle Folgen einschränken. Auch wenn den Betroffenen die Möglichkeit verbleibt, sich über das Internet anderer ausländischer Spielportale zu bedienen, so erfüllt das Verbot dennoch seinen Zweck. Denn auch Server-Betreiber und Dienstleistungsunternehmen müssen mit Maßnahmen rechnen. Auch Pferderennwetten verboten Der Glücksspielstaatsvertrag gilt für alle öffentlichen Glückspiele. So ist auch das Wetten bei Pferderennen über das Internet verboten. Das Veranstalten von Wetten darf nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes nur für die Örtlichkeit erlaubt werden, an der die Wetten abgeschlossen werden. Von dieser Erlaubnis sind “die Entgegennahme und Vermittlung von Pferderennwetten im oder über das Internet” nicht erfasst. Umfangreiche Geltung des Wettverbots im Internet Das Internet-Wettverbot gilt “für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele”. Darunter fallen auch private Inhaber eines Wettbüros, denen die Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilt worden ist. Die Erlaubnis ist jedoch auf das Gebiet der früheren DDR beschränkt und richtet sich nach der Fassung des geltenden Rechts. Die Untersagung des Abschließens von Wetten im Internet durch den Freistaat Bayern ist somit rechtmäßig.   Quelle:

  • Pressemitteliung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011, Nr. 45/2011.

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