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Rechtsnews 13.07.2021 Julia Brunnengräber

Schweppes Aufmachung von „Sparkling-Tea“ irreführend?

Ein Blick in das Supermarktregal zeigt: Für den Verbraucher gibt es eine immer größere Auswahl an Erfrischungsgetränken – von Limonaden ohne Zucker über Eistees bis hin zu Mineralwasser mit den verschiedensten Geschmackszusätzen. Auch zu den Produkten, die unter dem Markennamen Schweppes vertrieben werden, sind längst neue hinzugekommen: Sogenannte „Sparkling-Tea„-Varietäten. Geschmacksrichtungen sind „Black Tea / Peach & Jasmin“, sowie „Green Tea /Citrus & Ginger“, um nur einige zu nennen. Manchen passt das aber aus Konkurrenzgründen gar nicht. In diesem Fall reichte ein Verein von Unternehmen, die mit Tee handeln, eine Unterlassungsklage ein. Ist die Schweppes Aufmachung von „Sparkling-Tea“ irreführend?

Irreführung durch Aufmachung neuer Schweppes-Produkte?

Dieser Verein von Unternehmen verwies auf die Aufmachung der neuen Schweppes-Produkte. Zum einen verleite der auf die Flaschen aufgedruckte Name „Sparkling Tea“ den Verbraucher dazu, zu glauben, dass er Tee kaufe. Zum anderen werde er zudem dazu verleitet, davon auszugehen, es sei Fruchtsaft oder -mark darin enthalten. Es sind nämlich Früchte auf dem Produkt abgebildet. Liegt hier tatsächliche Irreführung des Verbrauchers vor? Die Vorinstanz, das LG Siegen, verneinte das. Der Fall ging aber bis vor das OLG Hamm.

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OLG: Keine Annahme des Kunden der Zutaten Tee und Fruchtsaft/-mark

Auch das OLG schaute sich die Aufmachung der Sparkling-Tea-Flaschen genauer an. Erstens heiße das Produkt nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“ und es stehe „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen aus Tee“ daneben, so das OLG. Daher vermute der Kunde keinen aufgebrühten Tee beim Kauf. Zweitens stehe auch der Begriff „Erfrischungsgetränk“ mit auf der Flasche. Drittens seien zwar Früchte abgebildet, daneben stehe aber zum Beispiel „Citrus & Ginger Geschmack“. Ein vierter Grund, der gegen eine Irreführung des Kunden spricht, ist die Durchsichtigkeit der Flasche. So kann der Kunde sehen, dass nicht natürlicher Fruchtsaft enthalten ist, der dann eine bestimmte Farbe hätte. Noch einen fünften Punkt führte das Gericht an: Der Verbraucher kann die Liste der Zutaten auf der Flasche lesen. So kann er sich informieren, was im Schweppes-Sparkling Tea enthalten ist. Das Urteil lautet dementsprechend: Es liegt keine Irreführung vor.

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