Den ganzen Tag am Strand liegen, sich von der Sonne braun brutzeln lassen und dem Meeresrauschen lauschen. So oder ähnlich stellen wir uns unseren Urlaub vor. Doch ein unvorhergesehener Unfall oder eine unerwartet eintretende Krankheit kann schnell die Urlaubsstimmung vermiesen. Oft kann man eine ärztliche Behandlung im Ausland nicht vermeiden. Noch düsterer wird es, wenn die Behandlung fehlerhaft verläuft. Welches Recht ist folglich in einem solchen Fall anzuwenden? Schwere Nebenwirkungen wegen Medikamenten-Behandlung im Schweizer Kantonsspital Mit dieser Frage beschäftigte sich ein in Deutschland lebender Mann, der an einer chronischen Hepatitis C litt und sich in einem „Kantonsspital“ in der Schweiz ambulant behandeln ließ. Er habe sich am 13. Juli 2004 an das Universitätsspital gewandt und sei am 13. und 15. Juli desselben Jahres von Prof. Dr. B. aufgeklärt und untersucht worden. Ein anderer Arzt des Spitals habe ihm Tabletten und Eigeninjektionen für einen Zeitraum von 24 Wochen verordnet. Die erste Injektion sei am 30 Juli im Universitätsspital und danach in Deutschland erfolgt. Der Hausarzt des Patienten habe die Behandlung kontrolliert. Aufgrund „schwere[r] Nebenwirkungen“ durch die verabreichten Medikamente habe der Mann im November 2004 die Behandlung abgebrochen und gegen den ihn in der Schweiz behandelnden Arzt Klage erhoben. Zusätzlich habe er dem Arzt vorgeworfen, ihn „unzureichend“ aufgeklärt zu haben. Gerichte weisen Klage zurück Das Landgericht Waldshut-Tiengen wies in seinem Urteil vom 26. November 2009 die Klage des Mannes ab, so die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 19. Juli 2011. Der Kläger habe nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) „das Recht des Staates […], in dem der Erfolg eingetreten ist“, also Deutschland und das deutsche Recht, gewählt. Zudem seien die Nebenwirkungen erst in Deutschland eingetreten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sei vom Schweizer Recht ausgegangen und habe die Klage in einer Entscheidung vom 3. August 2010 als „(endgültig) unbegründet“ zurückgewiesen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe Anders habe der VI. Zivilsenat, der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständig ist, in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 entschieden: Auch wenn sich der Kläger auf Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB berufen habe, stehe dieser Artikel dem Schweizer Recht näher. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem beklagten Arzt seien zwar nicht durch ein „vertragliches Rechtsverhältnis“, aber durch das „ärztliche Behandlungsverhältnis“, „[…] das zwischen dem Kanton als Träger des Universitätsspitals und dem Kläger[…]“ besteht, geprägt. Außerdem sei der behandelnde Arzt des Spitals mit der Pflicht, seinen Patienten richtig und gut aufzuklären, betraut gewesen. Dennoch würde nach § 3 Abs. 1 und 2 Haftungsgesetz nicht der Arzt, sondern der Kanton für den „Schaden“ haften. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 19. Juli 2011
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Schweizer Kanton trägt Haftung für unzureichende ärztliche Aufklärung und Behandlung mit Nebenwirkungen erhalten
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