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Rechtsnews 09.10.2021 Alex Clodo

Schließt Quarantäne die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit aus?

Die Corona-Krise wirft immer mehr weitreichendere Fragen auf. Der Beitrag behandelt die Frage, ob eine Quarantäneanordnung die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ausschließt. Aufgrund von Corona wurden viele Arbeitnehmer – trotz negativem Coronatest – in Quarantäne geschickt. Hier stellt sich nun die Frage, ob die Quarantäne die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ausschließt.

Sachverhalt

Im Mai 2020 suchte der klagende Arbeitnehmer wegen Magen- und Kopfschmerzen einen Arzt auf. Dabei stellte der Arzt die Arbeitsunfähigkeit fest und führte einen Covid-19-Test durch. Dieses Vorgehen meldete er dem zuständigen Gesundheitsamt. Wenige Tage später ordnete das Gesundheitsamt dem Kläger gegenüber eine Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel jedoch im Nachgang negativ aus.

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Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Auszahlung. Dabei berief Sie sich darauf, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung, Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten.

Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe des Gerichts

Welche Gründe brachte das Gericht an? Die angeordnete Quarantäne des Arbeitnehmers schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht aus. Zwar ist es richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetzt. Genau diese Voraussetzung liegt hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Magen- und Kopfschmerzen attestiert hat. 

Der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG besteht aber gerade nicht für arbeitsunfähige Kranke. Der Anspruch richtet sich lediglich an Ausscheiden, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nur bei diesen Genannten, bei denen der Verdienst aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfällt, muss auf die subsidiäre Vorschrift des IfSG zurückgegriffen werden. 

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Quellen:

ArbG Aachen v. 30.3.2021 – 1 Ca 3196/20

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