Rechtsnews 03.09.2012 Julia Brunnengräber

Rügepflicht in den AGBs stellt Verstoß dar

Kauft ein Verbraucher Güter, muss er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Ist es zulässig, dass diese eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln beinhalten? Darüber entschied das OLG Hamm.

Zweiwöchige Frist für Rügepflicht für im Internet bestellte Ware?

Konkret ging es um den Online-Versandhandel von Spielgeräten verschiedener Versandhändler, die sich bei diesem Sachverhalt als gegnerische Parteien gegenüberstanden. Die Antragstellerin klagte auf Unterlassung hinsichtlich der Klausel, die die Antragsgegnerin in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen hatte. Nach dieser Klausel soll sich der Verbraucher spätestens nach zwei Wochen schriftlich melden, wenn er offensichtliche Mängel zu beklagen hat.

OLG: Rügepflicht stellt unzulässigen Nachteil für Verbraucher dar

Diese Einstweilige Verfügung habe ihre Berechtigung, entschied das OLG Hamm. Die Klauselverwendung sei in der Tat ein Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB. Solch eine Rügepflicht gehe zu Lasten des Verbrauchers, machte das OLG deutlich. Seine Mängelrechte werden dadurch eingeschränkt und ihm entstehen Nachteile. Der Verbraucher bekommt nämlich den Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliert, versäumt er die Rügepflicht von zwei Wochen. Doch dem ist nicht so; diese Gewährleistungsansprüche sind bereits rechtlich geregelt. Das OLG fügte hinzu, dass zugleich ein Wettbewerbsverstoß von Seiten der Antragsgegnerin besteht. Die Antragstellerin bekam daher Recht. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2012, Az.: I-4 U 48/12

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