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Rechtsnews 27.02.2022 Alex Clodo

Rollator versperrt Kellerzugang

In Deutschland werden statistisch gesehen die Menschen immer älter. Daher steigt auch die Pflegerate. Immer mehr Menschen gehen am Rollator oder sitzen unerfreulicherweise im Rollstuhl. Der Beitrag beschäftigt sich mit einem Fall, bei der eine gehbehinderte Mieterin ihren Rollator neben der Haustür abgestellt hat. Besteht für den Vermieter eine Duldungspflicht oder kann er das Verhalten der Mieterin untersagen.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Eine gehbehinderte Mieterin, die im 1. Stock eines Miethauses wohnte, klappte ihren Rollator zusammen und stellte ihn rechts neben der Haustür ab. Dadurch wurde jedoch der Zugang zum Keller behindert. Daraufhin verlangte die Vermieterin die Entfernung des Rollators. Stattdessen bot sie an, dass ihr Ehemann bei entsprechender Bitte den Rollator in die Wohnung der Mieterin trägt oder dass die Mieterin ihren Rollator im Schuppen des Grundstücks abstellen kann. Die Mieterin hielt den Wunsch der Vermieterin für unzumutbar und klagte daher vor Gericht.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Dies hatte das Amtsgericht Recklinghausen zu entscheiden. Das Gericht entschied zu Gunsten der Mieterin. Zwar habe sie ihren Rollator nicht rechts neben der Haustür abstellen dürfen. Es kam dort nämlich zu einer Behinderung des Kellerzugangs. Der Zugang muss und soll jedoch für alle Mieter und für den Vermieter offen stehen. Sie habe jedoch nach Ansicht der Richter den Rollator links neben der Haustür abstellen können. Dort kommt es zu keiner Beeinträchtigung oder Behinderung. Nach Ansicht der Richter hat die Vermieterin dies als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dulden müssen. Zudem sei der Mieterin nicht zuzumuten, dass diese jedes Mal den Ehemann der Vermieterin bitten musste, den Rollator hochzutragen. Dies habe ebenso für das Abstellen im Schuppen gegolten. Die ältere gehbehinderte Dame hätte ebenfalls auch nicht immer den Rollator 20 Meter alleine wegbringen können.

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Quelle:

Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014 – 56 C 98/13

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