Im zugrunde liegenden Rechtsstreit organisierte ein Ehepaar eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der die Frau einen 90%igen Anteil hatte und der Mann einen 10%igen. In die Gesellschaft brachte der Mann sein vermietetes Mehrfamilienhaus ein. Als Gegenleistung nahm die Gesellschaft sowohl die Tilgungs- als auch die Zinsverbindlichkeiten aus dem Darlehen auf sich, welches der Mann einst zur Unterhaltung seines privatgenutzten Hauses benötigte.
Beurteilung durch den BFH
Während das Finanzgericht der Annahme war, es liege ein Gestaltungsmissbrauch vor und deshalb den Schuldzinsenabzug nicht genehmigte, war der Bundesfinanzhof anderer Ansicht. Das wirtschaftliche Vermögen einer derartigen Gesellschaft wird den Partnern anteilig zugerechnet. Auf den konkreten Fall übertragen, schaffte die Frau das zu vermietete Haus zu 90% an, wofür sie im Gegenzug die Verbindlichkeiten in identischem Umfang auf sich nahm. Das Motiv der Verbindlichkeitsübernahme basiert auf einer steuerrechtlich signifikanten Komponente der Einkünftegenerierung, im vorliegenden Fall explizit der Vermietung, weshalb die Gestaltung rechtskonform ist. Somit lassen sich die Schuldzinsen als Werbungsaufwendungen abziehen. Quelle:
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Rechtskonforme Gestaltung bei Einbringung privater Schulden in eine GbR erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. Dezember 2011; AZ: IX R 15/11
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