Rechtsnews 10.06.2015 Christian Schebitz

Rauchverbot beim Schützenfest?

Der Nichtraucherschutz ist in den deutschen Bundesländern unterschiedlich geregelt und reicht in seinem Umfang vom absoluten Rauchverbot bis hin zu verhältnismäßig großzügigen Ausnahmeregelungen für Gaststätten. Ob auch ein Festzelt beim Schützenfest in den Bereich des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen fällt, musste kürzlich vor Gericht geklärt werden.

Anlass eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg war eine Anordnung der Stadt Iserlohn, die das Rauchen im Festzelt des jährlich stattfindenden Schützenfestes ab 2015 komplett unterbinden sollte. Der das Schützenfest ausrichtende Iserlohner Bürger-Schützen-Verein e.V. wandte sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die durch die Stadt erlassene Anordnung.

Verwaltungsgericht Arnsberg prüft Zulässigkeit von Rauchverbot

Das Verwaltungsgericht hatte insbesondere zu prüfen, ob das für das Schützenfest vorgesehene Festzelt den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zufolge als Gebäude oder sonstiger vollständig umschlossener Raum einzustufen ist. Unabhängig davon, ob eine dauerhafte Luftzirkulation sichergestellt und es möglich ist, Teile des Zeltes zu öffnen, wurde eine Einstufung des Zeltes als umschlossener Raum durch das Verwaltungsgericht nun bestätigt.

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Im Widerstreit der in dem vorliegenden Verfahren vorhandenen Interessen sei, so das Gericht, das Interesse der Öffentlichkeit an einer zügigen Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz höher zu bewerten, als das Interesse des Iserlohner Bürger-Schützen-Vereins e.V. an einer Beibehaltung der bisher praktizierten Form des Umgangs mit dem Rauchen auf dem Schützenfest.

Ob in Sachen Rauchverbot auf dem Schützenfest das letzte Wort schon gesprochen ist, muss sich aber erst noch zeigen: Das Verwaltungsgericht Arnsberg ließ Rechtsmittel gegen seinen Beschluss zu.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 22.05.2015 – 3 L 463/15 –

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