Es gibt immer weitreichendere Coronamaßnahmen-Lockerungen. Fast zwei Jahre lang konnte man kaum verreisen. Jetzt kehrt die Reiselust der Deutschen umso größer zurück. Aber was passierte eigentlich während der Pandemie mit schon gebuchten Reisen, bei denen eine Quarantäne angeordnet wurde? Stellt dies einen Reisemangel dar? Diese Frage wird im folgenden Beitrag geklärt!
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Im Januar hatte ein Urlauber für sich und seine Frau vom 08.03. – 22.03.2020 eine Pauschalreise nach Zypern gebucht. Die örtlichen Behörden hatten zwei Tage nach Ankunft auf der Insel für alle Reisenden und die Reiseleitung eine Quarantäne vom 10.03. – 24.03.2020 ab. Die Quarantäne wurde angeordnet, da ein Mitreisender coronapositiv war. Im gesamten Zeitraum wurden die Urlauber vom Reiseveranstalter kostenlos verpflegt. Zudem musste der Urlauber über den gebuchten Zeitraum für zwei weitere Tage bezahlen, da diese für die Quarantäne notwendig waren.
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Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Amtsgericht (AG) München den vorliegenden Fall? Das Gericht gab dem Reiseveranstalter Recht und wies die Klage ab. Die Richter sind der Ansicht, dass die Anordnung der Quarantäne durch die örtlichen Behörden keinen Reisemangel darstellte, der für den Urlauber zur Minderung des Reisepreises führen würde. Weiterhin führte das Gericht aus, dass ein Reiseveranstalter zwar für das Gelingen einer Reise haftet. Sind aber Umstände gegeben, die allein in der persönlichen Sphäre eines Reisenden liegen, und bei Risiken, die ein Reisender auch im täglichen Leben tragen muss, läge aber die Grenze für die Haftung eines Reiseveranstalters.
Zudem stellt die Anordnung einer Quarantäne im Rahmen der weltweiten Corona-Pandemie eine Ausprägung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Die Richter sind der Ansicht, dass das Risiko der Anordnung einer Quarantäne nach dem Kontakt mit einer coronapositiven Person für den Urlauber auch ohne die Reise bestanden hat und damit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Es handelt sich deshalb nicht um ein reisespezifisches Risiko. Da die Reiseleistungen mangelfrei erbracht werden konnten und der Urlauber wegen der angeordneten Quarantäne nicht daran teilnehmen konnte, lag nach Auffassung der Richter kein Reisemangel vor.
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Quelle:
AG München, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 172 C 23599/20
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