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Rechtsnews 30.09.2015 Manuela Frank

Prostitution in Bar

Wer am späten Abend eine Nachtbar
aufsucht, begnügt sich in der Regel nicht nur mit ein paar Flaschen Bier oder
einigen Gläsern Wein. Insbesondere die männlichen Barbesucher erhoffen sich in
vielen Fällen, mit der einen oder anderen Dame ins Gespräch zu kommen und diese
im besten Fall mit nach Hause zu nehmen. In vielen Nachtbars wird es den
Männern noch leichter gemacht, indem dort Prostituierte um ihre Freier buhlen
dürfen. Doch kann jeder Barbesitzer selbst bestimmen, ob in seiner Kneipe
leichte Mädchen nach potentiellen Partnern Ausschau halten und sogar
Hinterzimmer für ihre Geschäfte nutzen dürfen? Oder verstößt dies gegen das
Gesetz?

Widerruf der Gaststättenerlaubnis durch Prostitution

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So wurde einer Nachtbarbetreiberin aus
der Südwestpfalz die Gaststättenerlaubnis entzogen. Sie betreibt ihre Bar schon
seit mehreren Jahren, wurde nun aber als gaststättenrechtlich unzuverlässig
bezeichnet. Die Gaststättenbehörde widerrief ihr deshalb die Erlaubnis zum
Schankwirtschaftsbetrieb. Kontrollen ergaben, dass die Betreiberin ihre Bar zur
Prostitutionsanbahnung freigibt. Laut Rechtsverordnung ist die Prostitution im
Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz, also auch in der Südwestpfalz, in Gemeinden
mit weniger als 50.000 Einwohnern allerdings verboten.

Wann kann die Schankerlaubnis entzogen werden?

Gegen den Schankentzug legte die
Besitzerin Widerspruch ein und führte an, dass sie selbst bereits Maßnahmen
ergriffen habe, damit die Animierdamen in ihrer Bar keine Gäste in ihre
Privatzimmer mitnehmen, um dort sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Betten
habe sie bereits aus den Räumen entfernt.

Barbetreiberin fördert Unsittlichkeit durch Prostitutionsanbahnung

Das Gericht hält den Widerruf allerdings
für berechtigt, da es außer Frage steht, dass in der Bar Prostituierte mit
ihren Freiern Geschlechtsverkehr durchführten und dass dies auch in Zukunft
passieren wird. Die Prostitutionsausübung in der besagten Bar verstößt gegen
die allgemeine Rechtsverordnung zum Schutz des öffentlichen Anstandes und der
Jugend, die in diesem Landkreis gilt, da dort nicht einmal 1.000 Menschen
leben. Dabei bezeichnet der Begriff Prostitutionsausübung nicht nur den reinen
Geschlechtsakt, sondern auch bereits dessen Anbahnung. Barbetreiber müssen
demnach jegliche Anbahnung bereits im Vorfeld verhindern, ansonsten fördern sie
die Unsittlichkeit. Die Barbetreiberin bietet Prostituierten und ihren Freiern
günstige Bedingungen, um ins Geschäft zu kommen. Ein Indiz dafür ist auch der
hohe Preis für eine Champagnerflasche von 250 Euro. Zudem hat sie ihren
Animierdamen private Räume in ihrer Gaststätte angeboten und damit den
Körperverkauf gefördert. Auch das Entfernen der Betten mildert die Sache nicht
ab, denn für Sex wird ein Bett nicht zwangsläufig benötigt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt
    vom 4. September 2015; AZ: 4 L 735/15.NW

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