In seinem Urteil hat der BGH entschieden, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz „nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt“. Es kann gemäß § 314 Abs. 1 BGB eine außerordentliche Kündigung bei sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen aussprechen. Sollte dies der Fall sein, wird die Krankheitskostenversicherung weder fortbestehen, noch hat der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch auf einen Versicherungsabschluss mit dem bisherigen Versicherer. Ihm ist es lediglich gestattet, bei einem anderen Versicherungsunternehmen einen Basistarif zu vereinbaren. Konkret ging es bei diesem Urteil um die beiden folgenden Sachverhalte: Im ersten Fall reichte der Kläger eine Klage gegen seinen Versicherer ein, bei dem er eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung unterhielt. Im Jahr 2009 kündigte der Kläger seine Krankheitskostenversicherung außerordentlich. Als Begründung führte er an, dass er zwischen den Jahren 2007 und 2009 angeblich um die 168 Medikamentenbezüge zur Abrechnung vorgelegt habe, allerdings einige dieser Medikamente nicht erhalten und bezahlt worden seien. Daraus ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von3.813,21 Euro. Seine Pflegeversicherung blieb bestehen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und die Revision zurück. Im zweiten Fall unterhielt der Kläger eine private Pflegepflicht-, Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung. Auch er reichte gegen seinen Versicherer Klage ein. Der Kläger war Unternehmer und besaß einen „Recycling-Park“. Er unterzog sich einer Herzoperation und bezog nach dieser Krankentagegeld. Als ein Außendienstmitarbeiter der Angeklagten den Kläger besuchte, „griff der Kläger diesen mit einem Bolzenschneider tätlich an und bedrohte ihn“. Darauf reagierte der Angeklagte mit einer außerordentlichen Kündigung des kompletten Vertrags. Der Kläger fordert nun vom Gericht die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag sowohl über die Pflegeversicherung als auch über die Krankheitskostenversicherung weiterhin besteht oder hilfsweise, dass die Pflegeversicherung wie gewohnt und die Krankheitskostenversicherung zum Basistarif weiterbestehen sollte, oder hilfsweise, den Angeklagten zu verurteilen, eine Krankheitskostenversicherung mit dem Kläger zum Basistarif abzuschließen. Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und das Fortbestehen der Pflegeversicherung wurde festgestellt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2011; AZ: IV ZR 50/11, IV ZR 105/11
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Private Pflegeversicherung unkündbar erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.