Gerade in der Diskussion um das geplante Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA wird häufig die Sorge geäußert, dass regionale Produkte in Zukunft gar nicht mehr aus der betreffenden Region kommen müssen könnten. Doch auch ohne TTIP-Abkommen ist oft nicht ersichtlich woher ein Produkt kommt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte nun, dass irreführende Bezeichnungen verboten werden können.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen. Dieser hatte Packungen mit Pilzen beanstandet, auf deren Vorderseite dreimal das Firmenlogo des Herstellers zu lesen war; dieses lautet „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“. Angesichts der Tatsache, dass die Pilze in den verkauften Packungen jedoch zum Teil aus China und zum Teil aus Chile stammen, worüber nur im Zutatenverzeichnis informiert wurde, sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen hier eine Täuschung gegeben.
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Das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilt über Pilze aus China und Chile
Die Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigten diese Sicht der Dinge in ihrem kürzlich ergangenen Urteil nun weitgehend; sie führten aus, dass der Verbraucher bei der Betrachtung des Produkts vor allem den Schriftzug „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ wahrnehme. Da hierdurch der Eindruck entstehen kann, dass die in der Packung enthaltenen Pilze aus Bayern stammen, sah auch das Gericht eine Irreführung als gegeben an. Der Hinweis, dass die Pilze tatsächlich aus China oder aus Chile stammen, ist nach Ansicht des Gerichts insgesamt zu unauffällig angebracht.
- Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.01.2015 – 3 O 1430/14 –
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