Rechtsnews 07.02.2014 Christian R.

Einige Mundspülungen zulassungspflichtig

Vor dem Oberlandesgericht in Hamm ging es um Mundspüllösungen und die Frage, ob sie einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedürfen oder einfach kosmetische Mittel sind. Das dürfte auch Verbraucher interessieren, die wissen sollten, wann sie von einem Arzneimittel und wann von einem kosmetischen Mittel Gebrauch machen.

Das Gericht musste deshalb darüber entscheiden, weil eine Klägerin Mundspüllösungen als zugelassene Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat.  Sie beklagte eine Konkurrentin, die im Gegensatz dazu eine Mundspüllösung mit dem Wirkstoff von 0,12 Chlorhexidin als kosmetisches Mittel in Umlauf brachte. Die Klägerin verlangte daher von der Konkurrenz, dies zu unterlassen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgerichts Hamm urteilte, dass die Klägerin im Recht damit ist, diesen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Tatsächlich sei die Mundspülung mit Chlorhexidin ein Arzneimittel. Dieses bedarf daher der arzneimittelrechtlichen Zulassung – ist also zulassungspflichtig. Es ist nicht nur ein Produkt, das unter die Kosmetikverordnung fällt.

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Arzneimittel haben eine pharmakologische Wirkung und beeinflussen den menschlichen Organismus. Bei der Mundspüllösung, um die es hier geht, ist das so. Durch die 0,12 % Chlorhexidin werden Keime im Mund reduziert. 

  • Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 7. Februar 2014, Az.: 4 U 70/13

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