Das LG Aschaffenburg entschied, dass auch „Social Media“-Accounts wie die Facebook-Seite eines Unternehmens ein Impressum enthalten müssen, sofern die Seite nicht nur für reine private Angelegenheiten verwendet wird. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Der Sachverhalt Durch ihren Antrag auf einstweilige Verfügung, will die Antragstellerin durchsetzen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Facebook-Account die Pflichtangaben gemäß § 5 TMG leicht erkennbar oder unmittelbar verfügbar bereit hält. Beide Parteien betreiben Infoportale im Internet, die über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps im Stadt- und Landkreis Aschaffenburg informieren. Auch verfügen beide Parteien über ein Profil auf der Seite facebook.com. Die Antragstellerin bemängelt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 25.07.2011 bis 29.07.2011 nicht die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt habe. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin abgemahnt. Die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde auf den 03.08.2011 gesetzt. Die Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Die Entscheidung Das LG Aschaffenburg stellt klar, dass die Informationspflichten des Telemediengesetzes auch für Nutzer von „Social Media“ Accounts gelten. Daher müssen Nutzer in ihren Profilen den Informationspflichten des § 5 TMG genüge tun, sofern die Profile zu Marketingzwecken und nicht rein privat genutzt werden. Bei den Informationspflichten handle es sich um abmahnfähige Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie sollen vor allem dem Verbraucherschutz dienen. Es genügt allerdings, das Impressum auf der eigenen Webseite zu verlinken. Die Pflichtangaben müssen aber leicht auffindbar sein. Man kann also den standardmäßig vorhandenen Reiter „Info“ nicht zur Verlinkung seines Impressums verwenden. Auch „Nutzerinformationen“ oder ähnliche Formulierungen genügen der leichten Auffindbarkeit nicht, so das LG Aschaffenburg. Im hier zu entscheidenden Fall war das Impressum der Portalbetreiberin im Reiter „Info“ zu finden. Quelle:
- Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11
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