Rechtsnews 15.06.2012 Manuela Frank

Urteil zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es der Verfassung entspricht, wenn Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen generell mittels Datenfernübertragung auf elektronischem Weg an das Finanzamt senden müssen.

Pflicht zur elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Pflicht zur elektronischen Übersendung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt seit dem 1. Januar 2005. Um unbillige Härten zu verhindern, ist es allerdings möglich einen Antrag an das Finanzamt zu stellen und die Voranmeldungen in Papierform einzureichen. Diesem Antrag wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen stattgegeben. Es muss dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, die Anmeldungen auf elektronischem Wege zu senden. Dies bedeutet, dass ihm beispielsweise die nötigen technischen Voraussetzungen hierfür fehlen, er dadurch einen erheblichen monetären Aufwand hat oder es ihm an den notwendigen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten in diesem Bereich mangelt.

BFH: Keine Verfassungswidrigkeit

Im konkreten Fall stellte eine GmbH & Co. KG einen entsprechenden Antrag und rügte gleichzeitig die Verfassungswidrigkeit des Zwangs zur elektronischen Datenfernübertragung. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof nicht, denn durch die elektronische Datenübertragung sei es dem Finanzamt möglich, die Daten sofort weiterzuverarbeiten. Somit können die nötige Kontrolle erleichtert und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung vereinfacht werden. In Bezug auf die unzumutbare Härte, die die Klägerin geltend machen wollte, fällte der BFH vorerst keine Entscheidung. Was jedoch erfolglos blieb, waren die mangelnde PC-Erfahrung und das hohe Alter der Geschäftsführer, die die Klägerin geltend machen wollte, denn dies traf auf zwei der vier Geschäftsführer nicht zu. Der Antrag der Klägerin soll jetzt vom Finanzamt ein zweites Mal überprüft werden.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2012

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