Rechtsnews 30.05.2012 Julia Brunnengräber

Unfaire Mittel bei Seglern während Olympia-Qualifikation?

Zwei Seglerinnen wollten für sich und ihr Team doch noch eine Olympia-Nominierung erreichen. Sie stellten sich daher dem Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) entgegen. Der habe ein Team nominiert, das es an sportlichem Fairplay vermissen lasse –  so der Vorwurf. Nicht dieses Team, sondern ihr eigenes müsse daher eigentlich zur Olympiade 2012 in London vorgelassen werden, argumentierten sie. Das LG hatte darüber zu entscheiden.

Unfaires Verhalten des Deutschen Segler-Verbandes?

Das Team GER 21 habe rechtswidrig und unfair ihr Team – GER 61 – während der Qualifikation behindert. Es habe sich der sogenannten Matchrace-Taktik bedient und GER 61 unfair ausgebremst. Nur so konnten sie sich einen Vorsprung ersegeln und schließlich nominiert werden, so die beiden Frauen. Dem DSV werfen die Antragstellerin vor, dieses Verhalten gedeckt zu haben.

LG: Internationale Jury und internationales Regelwerk entscheiden über Fair Sailing

Das LG aber entschied, dass es vor Ort eine internationale Jury gab, die eine Entscheidung treffen muss, was fair ist und was nicht und die vor Ort bewerten muss. Diese Jury habe sich auf die öffentlichen Fairplay-Regeln bezogen. Denen zufolge ist ein solches Ausbremsen wie in diesem Fall erlaubt. Die Matchrace-Methode sei 2011 international gebilligt worden, was nunmal in dem Regelwerk festgeschrieben sei. Was man dem DSV allerdings vorwerfen könnte, ist, dass er sich vor dem Wettkampf hätte versichern müssen, dass alle Seglerinnen darüber Bescheid wissen. Aber selbst wenn der DSV dem nicht nachgekommen wäre, würde dieser Umstand nicht so schwer wiegen, GER 61 doch noch zu nominieren, so das LG. Außerdem habe sich das Siegerteam sowieso an die Regeln gehalten und läge ein Fehler des DSV vor, könne man den auch nicht zu Ungunsten dieses Teams auslegen. Die Klägerinnen müssen sich mit diesem Urteil daher abfinden.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2012, Az.: 314 O 39/12

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