Rechtsnews 28.03.2012 Julia Brunnengräber

OLG Stuttgart: Keine Auskunftspflicht für Porsche

Aktionärin will sich Auskunftspflicht Porsches erstreiten

Eine Aktionärin der Porsche Automobil Holding SE legte Beschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Sie wollte durch das Gerichtsverfahren Porsche zur Auskunftspflicht zwingen. Sie bezieht sich auf eine Hauptversammlung. Bestimmte Tagesordnungspunkte werden dabei besprochen und die Aktionäre haben darüber abzustimmen. Thema war unter anderem der Aufbau der Beteiligung der Gesellschaft an der Volkswagen AG. Die abgeschlossenen Optionsgeschäfte auf VW-Aktien wurden ebenfalls thematisiert. Die Aktionärin beschwerte sich, dass sie keine Einzelheiten darüber erfahren habe. Fragen seien gestellt worden, auf die sie keine Antwort erhalten habe. Ihr sei die Auskunft verweigert worden.

OLG: Spekulationen und Mutmaßungen reichen nicht aus

Das OLG Stuttgart entschied, dass Porsche keine Auskunftspflicht in dieser Sache aufzuerlegen sei. Werden Einzelheiten offengelegt, so das Gericht, besteht laut Pressemitteilung des OLG die Gefahr, „dass Kapitalmarktteilnehmer Rückschlüsse ziehen auf die Bewertung von VW durch Porsche und zu Spekulationen nutzen“. Zudem bezieht sich die Aktionärin auf Presseartikel, die Spekulationen und Mutmaßungen zum Inhalt haben. Auf der Basis dieser nimmt sie Unrichtigkeit bei den Aussagen Porsches in der besagten Hauptversammlung an. Das OLG stellte klar, dass es mehr braucht als den Vorwurf der Möglichkeit, dass unrichtige Aussagen gemacht wurden. Auch ins Detail gehen müssen Aussagen von Porsche nur insoweit, dass es den Aktionären ermöglicht wird, über Tagesordnungspunkte abzustimmen. In einigen Fällen konnten Fragen nicht beantwortet werden. Auch das könne nicht als unrechtmäßig angesehen werden, so das OLG. Das OLG hat nach Aktenlage entschieden. Eine mündliche Verhandlung gab es daher nicht. Die Beschwerde zum BGH lässt das OLG zu.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2012, Az.: 20 W 5/11

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