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Rechtsnews 08.02.2008 akerth

OLG: Parken am Hang – Versicherungsschutz eingebüßt

Wer sein Auto am Hang parkt, muss darauf achten, dass der richtige Gang eingelegt wurde, der den Wagen am wegrollen hindert. So lautet der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe.Die Richter entschieden, dass ein Autofahrer grob fahrlässig handelt, wenn er zur Absicherung des Wagens nicht einen Gang verwendet, der das Wegrollen verhindert. (Az.: 19 U 127/06). Im vorliegenden Fall stellte ein Autofahrer seinen Wagen an einer Straße mit zehn Prozent Gefälle ab. Zur Absicherung zog er die Handbremse und legte den dritten Gang ein. Das Gericht befand dies als ungenügend. Richtig wäre nach deren Auffassung der erste, oder der Rückwärtsgang gewesen. Somit hatte der Fahrer eine ungenügende Sicherung des Fahrzeugs vorgenommen und dieser nicht die notwenige besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Seit dem 1.Januar 2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz. Bis dahin galt bei fahrlässig verursachten Schäden das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Kraftfahrtversicherer mussten bislang in so einem Fall keinen Ersatz leisten. Seit diesem Jahr gilt es, auch den Grad des Verschuldens einzuschätzen. Der Versicherungsschutz erlischt nicht mehr automatisch bei fahrlässigen Handlungen. Trifft den Versicherten z.B. eine Verschuldensstufe von 50 Prozent, bekommt er folglich auch nur 50 Prozent seines Fahrzeugschadens von seiner Versicherung ersetzt. Quellen und Links:

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