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Rechtsnews 16.01.2008 akerth

OLG: Mietwagen muss Winterreifen haben

Hat ein Mietwagen keine Winterreifen, muss der Mieter nach einem Unfall in manchen Fällen keine Selbstbeteiligung zahlen.

In dem Fall ging es um einen Kunden, der einen Unfall verursacht hatte. Der Mietwagen, mit dem er unterwegs war, war nur mit Sommerreifen ausgestattet. Das OLG Hamburg entschied im konkreten Fall zugunsten des Fahrers, da die Autovermietung sich um eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung kümmern muss. Trotzdem wurde dem Unfallverursacher eine Teilschuld zugesprochen. Ein Gutachter ermittelte, dass die Sommerreifen nicht Unfallursache gewesen waren.

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Experten raten dazu bei der Anmietung eines Wagens, auf Winterreifen zu bestehen, wenn die Straßenverhältnisse dies verlangen. Ebenfalls wichtig ist es, sich vor einer Reise über die Winterreifenregelung im Ausland zu informieren. Gibt es in der Bundesrepublik keine ausdrückliche Winterreifenpflicht, ist dies in anderen Nachbarländern durchaus der Fall.

Österreich Hier ist seit 2008 Winterreifenpflicht ab dem 1. November bis 15. April, wenn Schnee, Schneematsch oder Eis auf den Strassen liegt.

Frankreich/Italien Keine allgemeine Pflicht, allerdings kann dies auf engen Gebirgspässen bei Bedarf geändert werden. Im Normalfall weisen Schilder darauf hin. Im italienischen Aostatal gilt zwischen Oktober und April Winterreifenpflicht.

Slowenien Hier gibt es eine grundsätzliche Winterreifenpflicht zwischen 15. November und 15. März, bei Bedarf auch über diesen Zeitraum hinaus.

Schweiz und Deutschland Es existiert keine Winterbereifungspflicht, allerdings drohen bei unpassender Bereifung Bußgelder. Quellen:

  • N24.de – „Bei Anmietung auf Winterreifen bestehen”
  • Auto-motor-und-sport.de – „Urteil: Winterreifenpflicht bei Mietwagen”

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