Gegenstand vieler Nachbarschaftsstreitereien sind die sich an oder auf der Grundstückgrenze befindlichen Grenzhecken oder Grenzzäune. Vor kurzem hatte nun das Oberlandesgericht Karlsruhe über einen Fall zu entscheiden, bei dem es im Kern um die Frage ging, ob Bambuspflanzen eine Hecke bilden können.
Ein Grundstückseigentümer hatte im Frühjahr 2004 an der Grenze seines Grundstücks mehrere Bambuspflanzen im Abstand von etwa zwei bis drei Metern in den Boden gesetzt. Nachdem einige Jahre vergangen und der Bambus erheblich gewachsen waren, beschwerte sich der betroffene Nachbar bei dem Bambusbesitzer und verlangte neben einer Stutzung des Bambus auch die Verkleinerung eines ebenfalls an der Grundstückgrenze liegenden Metallzauns. Die Nachbarn konnten hierbei keine Einigung erzielen, sodass es in der Folge zu einem gerichtlichen Verfahren kam.
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OLG Karlsruhe: Streit über Bambushecke erhalten
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Nachbarschaftsstreit wegen zu hohem Bambus
Sowohl vor dem Landgericht Heidelberg als auch nun vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurde festgestellt, dass der betroffene Nachbar sowohl einen Anspruch auf die Kürzung der Bambushecke als auch auf eine Verkleinerung des Metallzauns hat. Zu beurteilen hatten die Gerichte unter anderem, ob Bambus überhaupt zu einer Hecke im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) Baden-Württemberg werden kann. Der gängigen Rechtsprechung zufolge besteht eine Hecke nämlich aus Gehölz – Bambus ist aber biologisch als Gras einzustufen, was der Bambusheckenbesitzer vor Gericht auch vorbrachte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten und bezog sich bei seiner Entscheidung vielmehr auf die wandartige Wirkung, die durch die Bambuspflanzung mittlerweile entstanden ist.
Auch dem Argument des Grundstücksbesitzers, dass sein Zaun lediglich aus Draht bestehe, und deswegen nicht unter die entsprechenden Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes falle, folgte das Gericht nicht.
Quellen:
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 – 12 U 162/13 –
- Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.10.2013 – 4 O 294/12 –
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