Auch Inhaftierte benötigen natürlich ab und an medizinisch Behandlungen. Aber kann ein Inhaftierter dafür auch eine Verlegung beantragen? Gibt es solche Ausnahmesituationen und sollte das gestattet werden? Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden.
Anstaltsarzt will Behandlung nicht weiter durchführen
Konkret ging es um einen angeklagten Mann, der sich in Untersuchungshaft befand. Er hatte unerlaubt Betäubungsmittel eingeführt und damit gehandelt. Aus diesem Grund musste er schließlich eine Freiheitsstrafe verbüßen, die auf über sechs Jahre angelegt war. Dieser Beschluss war aber zu dem Zeitpunkt, als es um die Frage nach seiner medizinischen Behandlung ging, noch nicht rechtskräftig. Er selbst hatte nicht nur mit Betäubungsmitteln gedealt, sondern war auch selbst abhängig davon, weswegen bei ihm eine sogenannte Substitutionsbehandlung durchgeführt werden musste. Schließlich entschied der Arzt der Anstalt jedoch, dass diese Behandlung beendet werden müsste. Der Anstaltsarzt erklärte, es nehme die Behandlung erst wieder auf, wenn das Verfahren abgeschlossen sei. Daraufhin beantragte der Angeklagte eine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, da er kein Vertrauen in die medizinische Behandlung dieser Anstalt habe.
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Inhaftierter stellte Antrag auf Verlegung
Diesen Antrag bewilligte das Oberlandesgericht. Es entschied, dass es – wenn es die medizinischen Erwägungen vorsehen – gestattet sein kann, Inhaftierte ausnahmsweise in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen, um eine angemessene medizinisch Untersuchung oder Versorgung zu gewährleisten. Grund für den Erfolg der Klage ist, dass der Mann einen wichtigen Grund für sein Ersuchen vorweisen konnte.
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