Das Amtsgericht Tiergarten verpflichtete eine Vermieterin zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit von Fenstern. Diese Nutzbarkeit wurde durch einen Neubau auf dem Nachbargründstück eingeschränkt. Die Vermieterin errichtete auf dem Nachbargrundstück ein neues Gebäude. Die Außenwand des Gebäudes baute sie an das Mietshaus an. Dadurch wurden das Küchenfenster und das Badezimmerfenster der Mieterin verbaut. Mindestens drei Meter Abstand Der Richter verurteilte die Vermieterin die Nutzung der Fenster wiederherzustellen. Dazu muss der Abstand zu dem Nachbargebäude mindestens drei Meter betragen. Zudem hätte die Mieterin dem Neubau nicht zugestimmt. Wiederherstellung nicht unmöglich Die Vermieterin berief sich darauf, dass ihr die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unmöglich und unzumutbar sei. Der Richter wies diesen Einwand zurück, da eine objektive Unmöglichkeit nur dann vorliege, wenn niemand die geforderte Handlung möglich sei. Bereits vor dem Fall “der Mauer” sei allgemeinkundig gewesen, dass Mauern wieder beseitigt werden könnten. Auch verhindern die hohen Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Vermieterin als nicht mehr Eigentümerin und eine Berufung auf Treu und Glauben nicht die Pflicht zur Wiederherstellung. Schließlich habe sie selbst die Lage durch Errichtung des Neubaus herbeigeführt ohne sich mit der Mieterin zu verständigen. Mietminderung zugesprochen Der Mieterin wurde aufgrund verschiedener Mängel. wie der zugemauerten Fenster, eine Mietminderung zugesprochen. Den Ersatz für die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und der vorübergehende Umzug in eine Ersatzwohnung wurde ihr nicht gewährt. Quelle:
- Pressemitteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 24.07.2012
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Nutzbarkeit von Fenstern durch angebautes Nachbargebäude eingeschränkt erhalten
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