Die Firma Beiersdorf ist unter anderem für ihre Kosmetikmarke NIVEA bekannt. Aktuell machen die Pflegeprodukte jedoch negative Schlagzeilen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun bestätigt, dass die Verpackung für den Verbraucher irreführend ist.
Konkret geht es um die Gesichtscremes „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja“ und „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja“. Die Wettbewerbszentrale hatte die Verpackung beider Produkte als sogenannte „Mogelpackung“ bezeichnet, die den Verbraucher über den Inhalt täuschen würden. Die Faltschachteln, in denen die Nivea-Cremes verpackt sind, weisen nämlich eine Höhe von ca. 7 cm auf, während die eigentlichen Behälter nur zirka 4 cm hoch sind. Die Füllmenge ist auf der Unterseite mit 50 ml angegeben. Doch weil die Behälter in den Faltschachteln auf einer Erhöhung aus Pappe stehen, erscheine dem Kunden die Füllmenge viel größer, als sie tatsächlich ist, so die Wettbewerbszentrale. Der Hohlraum mache gut 40% der Gesamtverpackung aus. Da sich die Beiersdorf AG weigerte, die von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.
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Warum ist die Nivea-Verpackung für den Verbraucher irreführend?
Nachdem das Landgericht der Firma Beiersdorf zunächst Recht gegeben hatte, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg nun zugunsten der Wettbewerbszentrale. Laut Gericht täusche die Verpackung einen größeren Inhalt vor und sei für den Verbraucher daher irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Ein durchschnittlicher Kunde kaufe „auf Sicht aus dem Regal heraus“ und erwarte grundsätzlich keinen so großen Hohlraum in einer Verpackung. Auch die Beschriftung „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ auf der Seitenfläche der Faltschachtel könne die Entscheidung nicht ändern, da die meisten Verbraucher beim Kauf nicht auf die Beschriftungen an der Seite achten würden.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.02.2016, AZ: 3 U 20/15
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