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Rechtsnews 19.05.2008 akerth

Neuer Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009- Änderungen im Datenschutz

Das Jahressteuergesetz sieht im Referentenentwurf wichtige Änderungen im Datenschutz vor. Demnach soll in Zukunft auch für das Finanzamt eine Auskunftspflicht bestehen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann bisher jeder Bürger auf Antrag Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten erhalten. Die einzusehenden Daten belaufen sich über „Daten zu Person und Herkunft“, „Daten über den Empfänger der gesendeten Daten“ und „Zweck der Speicherung“. Ab 2009 soll nun, steuertipps.de zu Folge diese Auskunftsrechte auch gegenüber den Finanzbehörden gelten. „Ein neuer § 31c in der Abgabenordnung sieht vor, dass diese Antragsbefugnis auch gegenüber den Finanzbehörden in allen abgabenrechtlichen Fällen besteht. So regelt es der vorliegende Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009. Damit sollen die Finanzbehörden ausdrücklich zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet werden .“ Interessant bei diesem Entwurf ist vor allem, dass es keinen Ermessenspielraum über das „ob“ geben soll, jedoch für das „Wie“. Demnach könnte die Auskunft sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Somit wird kein generelles Akteneinsichtsrecht geschaffen und bleibt im Steuerrecht weiterhin auf Finanzgerichtsverfahren beschränkt. Jede Behörde muss nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie Akteneinsicht gewährt oder nicht. (BFH-Urteil vom 04.06.2003, Az. VII B 138/01). In der Praxis wird die Finanzbehörde nur in äußerst dringenden Fällen Einsicht gewähren. Ablehnen kann sie eine Auskunft aber nur, wenn :“ • die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, insbesondere in Ermittlungsverfahren gegen Sie, • die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder • die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen (§ 19 Abs. 4 BDSG).“ Quelle: • Steuertipps.de – „Jahressteuergesetz 2009: Wichtige Änderungen beim Datenschutz

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