In seinem Urteil vom 10. April 2008 hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, welche Voraussetzungen die Auktionsplattform eBay erfüllen muss, damit sie „auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann“, sobald Namensrechte auf dieser Plattform verletzt werden. Der konkrete Rechtsfall Angeklagt wurde der Betreiber von eBay. Der Kläger war bei eBay registriert, handelte jedoch nicht selbst mit Produkten. Im November 2003 riefen beim Kläger unzufriedene Käufer an, die sich über einen angeblich vom Kläger angeworbenen und von ihnen ersteigerten Pullover beschwerten, da es sich bei diesem um ein Plagiat eines Markenstücks handelte. Mit der Zeit stellte sich heraus, dass sich der Anbieter dieses Kleidungsstücks „unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren“ ließ. Zusätzlich wurden Angaben zum Geburtsdatum und zum Wohnort des Klägers gemacht. Dies meldete der Kläger der Auktionsplattform sofort, woraufhin der Anbieter gesperrt wurde. In der darauffolgenden Zeit erfolgten jedoch weitere Anmeldungen mit anderen Decknamen, indem jedoch wieder „Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers“ angegeben wurden. Einige Käufer schickten dem Kläger den gekauften Pullover zurück, da sie der Meinung waren, er sei der Verkäufer. Aus diesem Grund klagte er „eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin“ an und forderte Unterlassung. Die Entscheidung der Vorinstanzen Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht gaben dieser Klage statt. Die Revision der Angeklagten hatte die Zurückverweisung des Falls an das Berufungsgericht zur Folge. Dieses war der Ansicht, dass die Angeklagte aufgrund der Störerhaftung für die Namensrechtsverletzung als Verantwortliche haftete. Sie stand ab dem Zeitpunkt in der Prüfungspflicht, als ihr vom Kläger mitgeteilt wurde, dass eine Rechtsverletzung vorlag. eBay habe jedoch keinerlei Vorkehrungen getroffen, um zukünftige Verletzungen des Namensrechts zu vermeiden. Bestätigung durch den Bundesgerichtshof Das Urteil des Berufungsgericht wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Die Prüfungspflicht von eBay bestand demnach bereits im November des Jahres 2003, als der Kläger die erste Verletzung gemeldet hatte. Dennoch muss eine Internet-Plattform generell keiner allgemeinen Überwachungspflicht nachgehen, die dazu dient, mögliche Rechtsverletzungen aufzudecken. Sobald ein Betreiber jedoch auf einen konkreten Rechtsverstoß hingewiesen wird, muss er den Anbieter sowohl sperren als auch zukünftige Verstöße vermeiden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2008
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