Immer wieder hört man von brutalen Vergewaltigungen, die häufig Umsetzung perverser Phantasien sind und mit dem Tod des Opfers enden. So auch im zugrundeliegenden Fall, bei dem der Täter im Jahr 1999 wegen Mordes zu einer zehnjährigen Jugendstrafe verurteilt worden war. Diesen Mord hat er begangen, um seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen und eine andere Straftat zu überdecken.
Angeklagter tötet Joggerin
Konkret hatte der zur Tatzeit 19-Jährige im Juni des Jahres 1997 eine 31 Jahre alte Joggerin im Wald überfallen. Er beabsichtigte, die Frau zu vergewaltigen und sie danach zu töten. Nachdem sein Opfer ohne Regung auf dem Boden lag, setzte er sein Vergewaltigungsvorhaben nicht wie geplant in die Tat um, sondern legte den Genitalbereich der schon toten oder zumindest sterbenden Frau frei und befriedigte sich selbst bis zum Samenerguss auf ihr, wodurch er ein Gefühl der Macht ausüben wollte.
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Nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung nach Mord an Joggerin erhalten
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Nachträgliche Unterbringung in Sicherungsverwahrung rechtskräftig
Bis zum 17. Juli des Jahres 2008 verbüßte der Verurteilte seine Jugendstrafe vollständig. Ab diesem Zeitpunkt befindet er sich einstweilig in der Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hatte im Juni 2009 die Unterbringung des Täters in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese Anordnung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hob im Mai 2011 die Entscheidungen auf und wies die Sache wieder an das Landgericht zurück. Das Landgericht hat daraufhin im August 2012 die Bedingungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung abermals geprüft und diese nochmals angeordnet. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein, wobei er sich auf die Verletzung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts stützte. Diese Revision verwarf der Bundesgerichtshof nun,weil weder Verfahrensfehler vorliegen noch gegen das materielle Recht verstoßen wurde. Somit ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung rechtmäßig.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013; Az: 1 StR 37/13
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