Zeitschriften und Bücher gibt es an jedem Bahnhof – auch sonntags. Doch wie sieht es mit Kondomen und Pornos aus? Darf ein Sex-Shop auch am eigentlichen Ruhetag geöffnet haben?
Gilt das Ladenschlussgesetz auch für Sex-Shops?
Die Betreiberin eines Sex-Shops am Münchener Hauptbahnhof verkaufte unter anderem Kondome, Cremes und DVDs, aber auch Spiele und Geschenkartikel. Die Stadt München untersagte schließlich die Öffnung des Ladens an Sonn- und Feiertagen. Die Betreiberin wehrte sich: Sie gab an, dass das Geschäft unter § 8 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) falle, wonach Geschäfte mit Reisebedarf wie Zeitschriften oder Büchern an Bahnhöfen auch sonntags geöffnet haben dürfen. Auch betonte sie, dass die Öffnungszeiten seit zehn Jahren unverändert seien und sich der Eingang im Hauptbahnhof befinde. Die Stadt München hielt dagegen, dass die Räumlichkeiten auf einem privaten Grundstück direkt neben dem Bahnhof lägen und es sich bei den Waren nicht um Reisebedarf, sondern um Erotikartikel handele. Auch drohte sie der Frau mit einem Bußgeldverfahren. Daraufhin reichte diese eine Feststellungsklage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München ein, um die Anwendbarkeit von § 8 LadSchlG prüfen zu lassen.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Münchner Hauptbahnhof: Sex Sells auch am Sonntag erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Kondome gelten als Reisebedarf
Die Richter gaben der Klägerin Recht. Das Gesetz kann in Hinblick auf die angebotenen DVDs, Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitschriften und Magazine, Kondome, Cremes sowie Einweg-Kameras angewendet werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen jedoch keine Spiele und Geschenkartikel verkauft werden, sodass der Laden sein Sortiment an diesen Tagen anpassen muss. Auch bestätigten die Richter nach einer persönlichen Besichtigung der Räumlichkeiten, dass sich das Geschäft innerhalb des Bahnhofs befände. Auf den ersten Blick sei für Besucher oder Reisende keine Trennung zwischen den Gebäuden erkennbar.
Quelle: Verwaltungsgericht München, Urteil vom 22. Mai 2012, Az.: M 16 K 11.5642
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Eigenbedarfskündigung beschäftigt mehrere Instanzen
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.