Leider häufen sich Fälle der Gewalt in den eigenen Reihen der Soldaten – nicht Mannschaftszusammenhalt ist dann der Fall, sondern Unterdrückung und Gewalt gegen andere, die nach Dienstgrad niedriger gestellt sind. Härte ist dann keine Tugend mehr, die in der Ausbildung und im Ernstfall wichtig sein könnte, sondern wird zur Waffe. Oft wird ein gewalttätiges und misshandelndes Verhalten als Spaß heruntergespielt. Auch in diesem Fall war das so. Bei der Marine lag solch ein Fall der Misshandlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ein Urteil zu fällen, wie das Verhalten zu bewerten und zu bestrafen ist und wie mit den Äußerungen der Angeklagten zur Verteidigung umgegangen werden muss.
Hauptgefreiter wurde von Vorgesetzen misshandelt
Zwei Unteroffiziere der Marine misshandelten einen Untergebenen. Der Untergebene war ihnen unterstellt, sollte eigentlich von ihnen lernen, seine Aufgaben auf dem Schiff auszuführen. Er hatte den Dienstgrad des Hauptgefreiten inne. Auf dem Schiff fesselten sie den Hauptgefreiten an Händen und Füßen mit Klebeband, spritzen ihn mit einem Wasserschlauch nass, ließen das kalte Wasser in seine Hose laufen und stellten ihn hinter angetretene Soldaten. Laut Pressemitteilung des BVerwG stand er dort bis die anderen wegtraten. Dann erst war sein Zustand offen zu sehen. Die beiden Soldaten wurden angeklagt, verteidigten sich aber damit, es sei nur ein Spaß gewesen. Von der Vorinstanz des Truppendienstgerichtes wurden sie verurteilt. Die Strafe: Ein vierjähriges Beförderungsverbot und eine Kürzung ihrer Bezüge um ein Zehntel für die Dauer von vier Jahren. Die Angeklagten aber gingen in Berufung.
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Zwei Marine-Unteroffiziere degradiert erhalten
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BVerwG: Entwürdigendes Verhalten liegt vor
Das BVerwG wies die Berufung ab. Der Forderung der Wehrdisziplinaranwaltschaft kam es außerdem nach: Die Soldaten wurden in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt. Das Gericht begründete sein Urteil so: Der misshandelte untergebene Soldat sei entwürdigt worden durch das Verhalten der Angeklagten. In solchen Fällen ist eine Dienstgradherabsetzung durchzuführen. Mildernde Maßnahmen wendet das Gericht hier nicht an – das heißt, es geht nicht auf die Verteidigung der Angeklagten ein, die ihr Verhalten als Spaß herunterspielen wollten. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012, Az.: BVerwG 2 WD 1.11
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