Viele Mieter stellen meist erst zu spät fest, dass die angegebene Gesamtgröße ihrer Wohnung in Wirklichkeit deutlich geringer ist. Aus diesem Grund verlangte ein Großteil die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. Schließlich zahlt der Mieter ja mehr als versprochen. Doch wann bekommt der „betrogene“ Mieter Recht? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 entschieden, dass eine Flächenabweichung einer Mietwohnung auch dann einen Mangel darstellt, wenn „der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält“. Ein Mietmangel liegt also vor, wenn die Wohnfläche zu gering ist.
Mietvertrag beinhaltete keine Angaben zur Wohnfläche
Im konkreten Fall war die Klägerin Mieterin einer Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der Mietvertrag enthielt keine Angaben zur Größe der Wohnung. In einer entsprechenden Zeitungsannonce einer Maklerin wurde jedoch folgendes angeboten: „MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK“. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt die Klägerin sowohl eine Grundrissskizze als auch eine Wohnflächenberechnung. Danach betrug die Wohnfläche 76,45 m². Tatsächlich waren es jedoch nur 53,25 m². Aus diesem Grund klagte die Mieterin erfolgreich vor dem Amtsgericht Mannheim auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. Auf die Berufung des Beklagten wies das Landgericht Mannheim die Klage ab.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Das Urteil des Landgerichts veranlasste die Mieterin zur Revision. Diese hatte Erfolg, denn der Bundesgerichtshof entschied, dass das Fehlen von Angaben zur Wohnfläche im schriftlichen Mietvertrag nicht bedeute, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss keine Vereinbarung über die Größe der Wohnung getroffen hätten. Zudem deuteten die Umstände darauf hin, dass der Mietvertrag von beiden Parteien unter der gleichen Annahme geschlossen wurde. Nämlich in Bezug auf die zuvor angegebene Wohnungsgröße. Es müsse daher eine „konkludente Vereinbarung“ über die Wohnfläche vorgelegen haben. Wird diese Wohnungsgröße „um mehr als zehn Prozent“ unterschritten, rechtfertigt dies eine Mietminderung (§ 536 BGB). Dies war auch im vorliegenden Rechtsstreit der Fall.
Welche weiteren Mietmängel gibt es?
Als Mieter hat man das Recht auf eine Mietwohnung, die sich in einem guten Zustand befindet und keine Mängel aufweist. Leider ist dies in der Realität nicht immer der Fall. Mietmängel können verschiedene Formen annehmen und unterschiedliche Auswirkungen auf das tägliche Leben des Mieters haben. In diesem Aufsatz werden wir einige der häufigsten Mietmängel betrachten, mit denen Mieter konfrontiert sein können.
Feuchtigkeit und Schimmel
Eines der häufigsten Probleme in Mietwohnungen ist Feuchtigkeit. Feuchtigkeit kann auf verschiedene Weise in die Wohnung eindringen, z. B. durch undichte Rohre, mangelhafte Isolierung oder unzureichende Belüftung. Wird die Feuchtigkeit nicht schnell beseitigt, kann es zu Schimmelbildung kommen. Schimmel ist nicht nur unansehnlich, sondern kann auch gesundheitsschädlich sein, insbesondere für Menschen mit Atemwegserkrankungen. Deshalb ist es wichtig, dass der Vermieter schnell handelt, wenn Feuchtigkeit oder Schimmel entdeckt wird.
Heizungsausfall
Ein weiterer Mietmangel, von dem Mieter betroffen sein können, ist der Ausfall der Heizung. Gerade in den kalten Wintermonaten ist eine funktionierende Heizung wichtig. Wenn die Heizung ausfällt, kann das Leben in der Wohnung sehr unangenehm und sogar gesundheitsgefährdend werden. Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, dafür zu sorgen, dass die Heizung in einwandfreiem Zustand ist und bei Bedarf repariert wird.
Lärmbelästigung
Lärmbelästigung durch Nachbarn oder andere Faktoren kann das Wohnen sehr unangenehm machen. Es kann schwierig sein, sich zu Hause zu entspannen oder sich zu konzentrieren, wenn man ständig Lärm ausgesetzt ist. Es ist die Pflicht des Vermieters, Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmbelästigung zu minimieren, z. B. durch Schalldämmung oder indem er gegen laute Nachbarn vorgeht.
Schlechte Wasserqualität
Die Qualität des Wassers, das aus dem Wasserhahn kommt, ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt der Wohnqualität. Hat das Wasser eine unangenehme Farbe, einen schlechten Geschmack oder Geruch, kann dies auf eine schlechte Wasserqualität hindeuten. Es ist wichtig, dass der Vermieter sicherstellt, dass das Wasser in der Wohnung sicher und trinkbar ist, um die Gesundheit der Mieter zu schützen.
Defekte Elektroinstallationen
Defekte Elektroinstallationen können einen gefährlichen Mietmangel darstellen. Beschädigte Kabel, überlastete Steckdosen und falsch installierte Lichtschalter können eine Brandgefahr darstellen. Es ist daher wichtig, dass der Vermieter sicherstellt, dass alle Elektroinstallationen in der Wohnung in einwandfreiem Zustand sind und regelmäßig überprüft werden.
Unzureichende Sicherheit
Ein weiterer wichtiger Faktor für die Wohnqualität ist die Sicherheit in der Wohnung. Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen in der Wohnung können dazu führen, dass sich die Mieter unsicher fühlen und das tägliche Leben in der Wohnung belastend wird. Beispiele für unzureichende Sicherheitsvorkehrungen können defekte Türschlösser, unzureichende Beleuchtung oder fehlende Sicherheitsvorkehrungen an der Wohnungstür sein. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass die Wohnung alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen erfüllt, um die Sicherheit der Mieter zu gewährleisten.
Mangelhafte Haustechnik
Die Haustechnik, einschließlich Heizung, Klimaanlage und Sanitäranlagen, ist ein weiterer Aspekt, der sich auf die Wohnqualität auswirken kann. Eine mangelhafte Haustechnik kann zu Beeinträchtigungen des täglichen Lebens der Mieter führen. Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, dafür zu sorgen, dass die Haustechnik in einwandfreiem Zustand ist und regelmäßig gewartet wird.
Mangelnde Sauberkeit
Auch mangelnde Sauberkeit in der Wohnung kann ein Mietmangel sein. Wenn die Wohnung beim Einzug nicht sauber war oder der Vermieter nicht für eine regelmäßige Reinigung sorgt, kann dies zu gesundheitlichen Problemen führen und das Wohlbefinden der Mieter beeinträchtigen. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass die Wohnung bei Einzug sauber ist und regelmäßig gereinigt wird.
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Quellen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2010
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