Dass es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern diverser Motorradclubs kommt, ist nichts Neues, doch dass bei diesen Streitigkeiten Menschen ums Leben kommen, verschärft die Situation. Zu einem solchen Streit mit tödlichem Ausgang kam es auch zwischen zwei Mitgliedern der Bandidos und einem Mitglied der Gringos.
Tödliche Schläge
Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder der Motorradgruppe Bandidos angeklagt. Der Angeklagte V. hatte mit dem Geschädigten, der selbst Mitglied der Gringos, der Supportergruppe der Bandidos, war eine heftige Auseinandersetzung, in der es um Geld ging. Am 11. November 2011 trafen sich die beiden im Hof des Clubhauses. Zur Unterstützung begleitete den Angeklagte V. der ebenfalls Angeklagte G. Am Treffpunkt kam es dann dazu, dass der Angeklagte G. dem Opfer mit einer 1 kg schweren Taschenlampe mehrmals auf den Hinterkopf, den Nacken und die Schultern schlug. Währenddessen trat der Angeklagte V. den Geschädigten zusätzlich mit Füßen und Knien und schlug ihn mit den Fäusten. Bei ihrer Tat waren sich beide Angeklagte darüber im Klaren, dass ihre Schläge zum Tod ihres Opfers führen konnten, dies nahmen sie jedoch billigend in Kauf. Nachdem sie mit ihren Schlägen fertig waren, forderte der Angeklagte G. das Opfer dazu auf, seine Kutte auszuziehen, wogegen dieses sich allerdings weigerte. Als Strafe musste der Geschädigte weitere Schläge mit der Stabtaschenlampe über sich ergehen lassen, wodurch er bewusstlos wurde. Daraufhin zog ihm der Angeklagte G. die Kutte aus. Das bewusstlose Opfer ließen sie allein im Hof zurück.
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Mehrjährige Freiheitsstrafen für Schläger der Bandidos erhalten
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Mehrjährige Freiheitsstrafen
Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte V. wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte G. muss wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie Nötigung für neuneinhalb Jahre hinter Gitter. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Revision ein, die allerdings verworfen wurde. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2013; AZ: 1 StR 86/13
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