Rechtsnews 03.07.2021 Manuela Frank

Freispruch „Hell’s Angels“-Mitglied nach Tötung eines Polizisten

Darf ein Mann, der ohne Vorwarnung auf einen Polizisten schießt und diesen dabei tötet, freigesprochen werden? Anscheinend schon – so sieht es zumindest der Bundesgerichtshof. Der Freispruch des „Hell’s Angels“-Mitglieds nach Tötung eines Polizisten beschäftigt auch Jahre später die Studenten innerhalb ihres rechtswissenschaftlichen Studiums. Was genau passierte, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Bandenkrieg zwischen Hell’s Angels und Bandidos

Der Angeklagte ist Mitglied der „Hell’s Angels„. Mitglieder des Konkurrenzclubs „Bandidos“ drohten dem Betroffenen damit, ihn umzubringen. Zur selben Zeit wurde durch das Amtsgericht ein Durchsuchungsbefehl für die Wohnung des Angeklagten erlassen, da gegen ihn ermittelt wurde. Der Angeklagte war der Polizei bereits durch seine hohe Gewaltbereitschaft und Bewaffnung bekannt. Aus diesem Grund wurde für die Durchsuchung ein Sondereinsatzkommando (SEK) der Polizei beauftragt.

Beschuldigter fühlte sich fälschlicherweise bedroht

Das SEK versuchte am Tattag um 6.00 Uhr die Tür zum Haus des Angeklagten aufzubrechen, mit dem Ziel, diesen und dessen Verlobte zu überraschen. Durch den dadurch verursachten Lärm wachte der Beschuldigte auf, griff nach seiner geladenen Pistole, ging ins Treppenhaus und machte das Licht an. Durch die teils verglaste Tür konnte er eine Person wahrnehmen, die er fälschlicherweise als Mitglied der „Bandidos“ identifizierte. Aus Angst, dass dieser ihn und seine Verlobte ermorden würde, rief er: „Verpisst Euch!“ Das SEK gab sich daraufhin allerdings nicht zu erkennen, sondern fuhr mit dem Aufbrechen der Tür fort. Der Beklagte fühlte sich bedroht und schoss ohne jegliche Warnung gezielt auf die Haustür. Dabei nahm er in Kauf, den „Eindringling“ unter Umständen zu töten. Tatsächlich traf die Kugel den Polizisten tödlich durch den Armausschnitt seiner Schussweste.

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BGH spricht Angeklagten wegen Notwehr frei

Wegen Totschlags verurteilte das Landgericht Koblenz den Angeklagten zu einer achteinhalbjährigen Freiheitsstrafe. Zwar ging der Beklagte fälschlicherweise davon aus, sich in einer Notwehrlage zu befinden, allerdings hätte er den vermeintlichen Angreifer auf jeden Fall vorwarnen müssen. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof jetzt doch auf und sprach den Angeklagten frei, da es sich im vorliegenden Fall um eine straflose Putativnotwehr handelte. In Bezug auf die Beurteilung sei die „irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr“. Dem Beklagten konnte in dieser Situation höchster Lebensgefahr nicht zugemutet werden, erst eine Vorwarnung zu geben und seine „Kampf-Position“ dadurch möglicherweise zu schwächen. Schließlich führte quasi eine Verknüpfung unglücklicher Umstände zum Tod des SEK-Mitglieds. Dies konnte dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Seinen Irrtum verursachte er nicht fahrlässig.

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