Der BGH hat am 5. Mai 2011 entschieden, dass für einen Verstoß gegen den Wettbewerb nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG eine Assoziation mit dem Orginalprodukt nicht ausreicht. Sachverhalt Ein Vertrieb hochpreisiger Parfüms bekannter Marken klagte gegen einen Internethändler. Der Beklagte bot unter der Marke “Creation Lamis” Parfüms zu einem geringen Preis an. Deren Duft ähnelte dem bestimmter teurerer Markenparfüms. Die Beklagte stellte den Imitaten das jeweils teurere Markenparfüm in einer Bestellliste gegenüber. Diese wird jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr von ihr verwendet. Die Klägerin hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, da es sich hierbei um Nachahmungen des Originals handele. Vorinstanzen Das Kammergericht (Urteil vom 24. Juli 2009, AZ: 5 U 48/06) und das Landgericht Berlin (Urteil vom 25. Januar 2006, AZ: 97 O 2/05) wiesen die Klage auf Unterlassen des Handels mit den Imitaten zurück. Auffassung des Bundesgerichtshofs Der BGH stellte fest, dass § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG darauf ausgerichtet sei, die Nachahmung eines Originalprodukts zu verbieten. Daher liegt keine unlautere vergleichende Werbung vor, wenn “das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden”. Das Verbot des § 6 UWG umfasse nur eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der hervorgehe, dass der Werbende sein Produkt gerade als Imitation des Originalprodukts verkaufen wolle. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer deutlichen Imitationsbehauptung aus der Sicht des Endverbrauchers beurteilt und schließlich abgelehnt. Dem stimmt der BGH zu. Die Klägerin führte jedoch an, dass die Beklagte sich mit ihren Produkten auch an Händler gewannt hätte, die “wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnung und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten”. Darüber habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Nach Auffassung des BGH reicht es aus, wenn sich die Werbung an verschiedene Verkehrskreise richtet, dass nur in einem dieser Verkehrskreise die Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbs erfüllt sind. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zusätzlich habe das Berufungsgericht noch zu klären, ob durch die Werbung gegenüber den Händlern der Ruf der Marken der Klägerin unangemessen ausgenutzt wurde. § 6 Vergleichende Werbung (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, 3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, 4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Quelle:
- Pressemitteilung des BGH vom 5. Mai 2011, Nr. 77/2011.
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Markenparfüm-Imitate sind zulässig erhalten
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