Ein Mann aus dem Kosovo lebte jahrelang mit seiner deutschen Frau und den gemeinsamen Kindern in der BRD. Schließlich hatte er sogar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, die mittlerweile Niederlassungserlaubnis heißt. Dann aber wurde ihm ein Mord zu Last gelegt, weswegen er im Jahre 2005 in die Niederlande überführt wurde. Ein Gerichtsprozess kam in Gang, er wurde inhaftiert. 2008 wurde er freigesprochen.
Kosovarischem Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis wird Wiedereinreise in BRD verweigert
Dann – so könnte man annehmen – müsste es ihm möglich gewesen sein, wieder zu seiner Familie zurückzukehren beziehungsweise Kindern und seinem gewohnten Lebensumfeld. Von seiner Frau war er mittlerweile geschieden. Genau das aber wurde ihm von der BRD verweigert. Er habe zu lange nicht mehr deutschen Boden betreten. Er ging daher zurück in den Kosovo.
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Auslieferung war staatliche Veranlassung – Aufenthaltstitel bleibt unangetastet
Ein Gerichtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte aber Licht in die Sache. Dort wurde befunden, der Staat habe ihn ausgeliefert, nicht er selbst war in ein anderes Land gegangen und dort über einen langen Zeitraum geblieben. Er hätte den Aufenthaltstitel verloren, wäre er freiwillig lange Zeit in einen anderen Staat umgezogen. Dann könnte man davon ausgehen, er sei an einem Leben in Deutschland und seinem Lebensmittelpunkt dort nicht mehr interessiert. Auch durch bestimmtes Verhalten könnte jemand deutlich machen, dass er an einem Leben in der BRD kein Interesse mehr besitzt. Aber das kann diesem Kläger hier nicht vorgeworfen werden.
Die Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regeln, wann ein Aufenthaltstitel erlischt. Es soll so vermieden werden, dass Menschen mit Niederlassungserlaubnis nach Belieben wiedereinreisen können. Vielmehr soll diese Möglichkeit zeitlich begrenzt sein. Die Migration soll so gesteuert werden. Doch in diesem Fall trifft keiner der Erlöschungstatbestände zu. Das abschließende Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts lautet daher, dass seine Niederlassungserlaubnis nach wie vor gilt. Er darf nach Deutschland auf unbegrenzte Zeit zurückkehren.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012, Az.: BVerwG 1 C 1.11
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