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Rechtsnews 06.05.2014 Christian Schebitz

Mangelhafte Ware: Wer trägt die Gutachterkosten?

Bei einem Kauf können Mängel vorliegen. Der gekaufte Gegenstand kann aber auch aufgrund einer mangelhaften Anleitung beschädigt werden. Wenn der Verkäufer bzw. der Hersteller sich weigert die Verantwortung für einen etwaigen Mangel zu übernehmen, muss der Käufer beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Doch wer übernimmt am Ende die Privatgutachterkosten, die zur Aufklärung notwendig waren? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden.

Der Käufer von Massivholzfertigparkett beauftragte einen Schreiner, den Bodenbelag in seinem Wohnhaus zu verlegen. Dabei griff der Schreiner auf eine mitgelieferte Verlegeanleitung zurück, die vom Hersteller des Parketts stammte. Am Parkett kam es u.a. zu Verwölbungen. Nach Rücksprache mit dem Hersteller wies der Verkäufer die Mangelrüge des Käufers zurück. Die Verwölbungen seien auf eine zu geringe Raumfeuchtigkeit zurückzuführen. Der Käufer holte ein Privatgutachten ein. Aus diesem ging hervor, dass die in der Verlegeanleitung empfohlene Art der Verlegung, in diesem Fall ungeeignet gewesen sei. Der klagende Käufer forderte daraufhin eine Kaufpreisminderung um 30 Prozent und die Erstattung der Privatgutachterkosten.

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BGH: Verkäufer muss auch Privatgutachterkosten tragen

Nachdem das Landgericht dem klagenden Käufer die Kaufpreisminderung und den Ersatz der Sachverständigenkosten zusprach, befasste sich der BGH mit dem Sachverhalt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass Sachverständigenkosten, die zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel erforderlich sind, in der Vergangenheit mehrfach erstattungsfähig waren. Für die heutige Rechtslage könne daher nichts anderes gelten. Das bedeutet, dass der Ersatzanspruch entsteht, wenn der Mangel und die Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen.

  • Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 30.04.2014, AZ.: VIII ZR 275/13

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