Dass Banken ausgeraubt werden, ist schlimm genug. Das hat auch für die Angestellten, die in solch eine schreckliche Situation geraten, enorme Auswirkungen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte sich mit dem Fall einer Bankkauffrau zu beschäftigen, die eben solch eine Situation erleben musste. Seitdem leidet sie unter psychischen Problemen. Sie hatte deswegen eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt. Steht dem entgegen, dass sie mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht wurde, anstatt mit einer richtigen Schusswaffe?
Bankkauffrau setzt Bankraub psychisch zu
Die Frau war zum Tatzeitpunkt 27 Jahre alt und arbeitete als Bankangestellte am Kundenschalter. Schließlich sah sie sich unvermittelt einem Bankräuber gegenüber, der in die Filiale gekommen war und Geld forderte. Dieser ist mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er drohte der Bankkauffrau und ihren Kollegen mit einer Schusswaffe, die diese für echt hielten und die sich im Nachhinein als Schreckschusspistole herausstellte. Das Ganze belastete die 27-jährige Frau sehr, weswegen Sie die Hilfe eines Psychologen in Anspruch nahm.
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LSG: Tätlicher Angriff trotz Schusswaffenattrappe
Das Landessozialgericht erklärte, dass ein tätlicher Angriff vorliege, auch wenn die Waffe nicht scharf geladen und nicht entsichert war. Dass die Waffe eine Attrappe war, heißt nicht, dass das bedrohte Opfer „minder schutzwürdig“ ist. Damit steht der Anerkennung einer Schädigung nichts entgegen. Das beklagte Land Baden-Württemberg war anderer Ansicht gewesen und hatte wegen der Attrappe angenommen, der Angriff sei nicht tätlich gewesen. Quelle:
- Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2012, Az.: L 6 VG 2210/12
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