Das Landesgericht Mannheim hat in seinem neuesten Fall entschieden, dass Mieter nicht dazu verpflichtet sind, ihre Möbel in einer bestimmten Anordnung aufzustellen. (Az. 4 S 62/06).
Im vorliegenden Fall hatte ein Paar eine Wohnung angemietet, die mit dicht schließenden isolierverglasten Fenstern ausgestattet war. Kurze Zeit später entdeckten sie an den neuen Möbeln, die an der Außenwand aufgestellt waren, Schimmel. Sie forderten daraufhin Schadensersatz und eine bessere Außendämmung vom Vermieter. Dieser weigerte sich jedoch mit der Aussage, dass die Mieter die Möbel zu dicht an die Außenwand gestellt hätten.
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Die Richter gaben den Mietern Recht. Diese „seien – wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei – nicht dazu verpflichtet, ihre Möbel in einer bestimmten Anordnung aufzustellen, etwa sie fünf Zentimeter oder mehr von den Wänden abzurücken.“
Das Urteil des Landesgerichts bestätigt die Tendenz der Rechtssprechung, dass Vermieter keine Möblierungsvorschriften setzen dürfen. Auch die Außenwände müssen so beschaffen sein, dass Mieter die Möbel keine Feuchtigkeitsschäden davontragen.
Quellen: Focus.de – „Wenn der Schimmel sprießt“
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