Vor dem LG Hamburg wurde ein Patentrechtsstreit um weißes LED-Licht (Licht emittierende Dioden (LEDs)) beziehungsweise um besondere LED-Technik ausgetragen. Dieser Rechtsstreit hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Gleich vier Unternehmen verbot das LG wegen Patentrechtsverletzung Fernseh- und Computerbildschirme mit einer bestimmten LED-Technik in Deutschland zu vertreiben.
Leuchtmittelherstellerin verteidigt ihre patentrechtlich geschützte LED-Erfindung
Die Klägerin ist eine Leuchtmittelherstellerin, die ihren Sitz in Deutschland hat und weltweit tätig ist. Sie ging gerichtlich gegen vier Unternehmen vor: Zum einen gegen eine deutsche Herstellerin von Unterhaltungselektronik, die zu einem südkoreanischen Unternehmen gehört, das ebenfalls weltweit agiert und zum anderen gegen drei große Elektronikeinzelhändler. Der konkrete Vorwurf betrifft die LED-Hintergrundbeleuchtung von bestimmten Computerbildschirmen und Fernsehgeräten, die patentrechtlich geschützt ist. Eine Patentrechtsverletzung liege vor, so die Klägerin. Geschützt ist ein Halbleiterbauelement mit dem mischfarbiges, vor allem weißes LED-Licht, erzeugt werden kann. Diese LEDs haben viele Vorzüge – sie sind zum Beispiel lange haltbar und benötigen wenig Strom. Gang und gäbe sind solche LEDs als Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen – sowohl bei Fernsehern als auch bei Computermonitoren. Es wird also weißfarbiges Licht erzeugt. Diesen Vorgang hat die Klägerin durch einen besonders zusammengesetzten Leuchtstoff verbessert und sich dies patentieren lassen. Sie warf den Beklagten also vor, diese Erfindung unerlaubt genutzt zu haben. Die Beklagten haben von ihr keine Zustimmung eingeholt, erklärte sie, sondern den besonderen Leuchtstoff einfach so genutzt.
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LG spricht Beklagten Vertriebsverbot und Schadensersatzforderung aus
Tatsächlich stellte sich vor Gericht heraus, dass die Beklagten patentierte LED-Bauteile unerlaubt benutzt haben. Das hat zur Folge, dass den Beklagten der weitere Vertrieb der entsprechenden Geräte verboten ist. Sie müssen außerdem Schadensersatz leisten und darüber hinaus der Klägerin darüber Auskunft geben, in welchem Maße sie mit den Bildschirmen gehandelt haben, damit der Schadensersatz dementsprechend berechnet werden kann.
- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012, Az.: 327 O 378/11
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