In diesem Fall ging es darum, dass ein Arbeitnehmer Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt haben wollte. Er hat ein Schulbuch erworben, das in Bezug zu seiner Arbeitsausführung stand. „Nach verständigem Ermessen“ hielt das der Arbeitnehmer für notwendig. Klage erhob er gegen das Land, da dieses nicht dafür aufkommen wollte.
Kostenerstattung für Schulbuch?
Bevor er sich das Buch anschaffte, hatte der Lehrer mehrfach vom Land gefordert, dass er dieses erhalten solle. Auch aus der Schulbibliothek durfte er das Buch nicht entleihen. Das Land verwies schließlich auf die Gemeinde, die Trägerin der Schule ist und daher zahlen soll, bzw. sich das Buch übereignen lassen und dem Lehrer die Kosten erstatten soll.
BarbG: Land ist in die Pflicht zu nehmen
Das Landesarbeitsgericht entschied schließlich zugunsten des Lehrers und forderte das Land dazu auf, die Kosten zu erstatten. Dieses ging jedoch in Revision und das Urteil musste vom Bundesarbeitsgericht gefällt werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das beklagte Land das Schulbuch zahlen muss, weil es Arbeitgeber des Lehrers ist. Die Gemeinde ist Trägerin, muss aber die Kosten als solche nicht erstatten. Quelle:
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- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013, Az.: 9 AZR 455/11
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